Raub Strafe: Strafmaß, Strafrahmen und strafmildernde Faktoren

Die Strafe für Raub gehört zu den härtesten im deutschen Strafrecht. Während der Tatbestand des Raubes die rechtlichen Voraussetzungen definiert, steht bei der Strafzumessung die konkrete Sanktion im Mittelpunkt. Wir beleuchten das genaue Strafmaß und werfen einen Blick auf die verschiedenen Qualifikationsstufen sowie die Faktoren, die zu einer Strafmilderung oder Strafverschärfung führen können.

Das Wichtigste zur Raub Strafe auf einen Blick
  • Grundtatbestand (§ 249 StGB): Mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe
  • Minder schwerer Fall: 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
  • Schwerer Raub (§ 250 Abs. 1 StGB): Mindestens 3 Jahre Freiheitsstrafe
  • Besonders schwerer Raub (§ 250 Abs. 2 StGB): Mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe
  • Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Mindestens 10 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe
  • Strafmilderung möglich durch Geständnis, Täter-Opfer-Ausgleich oder Aufklärungshilfe

Der Strafrahmen bei Raub im Überblick

Das deutsche Strafrecht differenziert beim Raub zwischen verschiedenen Schwerestufen. Je nach den konkreten Tatumständen variiert das Strafmaß dabei erheblich. Die folgende Tabelle gibt einen systematischen Überblick über die verschiedenen Strafrahmen:

DeliktParagraphStrafrahmenHöchststrafe
Einfacher Raub§ 249 Abs. 1 StGBMind. 1 Jahr15 Jahre
Minder schwerer Fall§ 249 Abs. 2 StGB6 Monate – 5 Jahre5 Jahre
Schwerer Raub§ 250 Abs. 1 StGBMind. 3 Jahre15 Jahre
Besonders schwerer Raub§ 250 Abs. 2 StGBMind. 5 Jahre15 Jahre
Raub mit Todesfolge§ 251 StGBMind. 10 JahreLebenslang

Die Tabelle verdeutlicht die enorme Spannbreite der möglichen Strafen. Bereits beim einfachen Raub beginnt das Strafmaß bei einem Jahr Freiheitsstrafe, was die Einstufung als Verbrechen nach sich zieht. Bei „schweren Qualifikationen” kann die Strafe bis hin zu lebenslanger Freiheitsentziehung reichen.

Die Strafe für einfachen Raub nach § 249 StGB

Der Grundtatbestand des Raubes nach § 249 Absatz 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Da die Höchstgrenze nicht ausdrücklich genannt wird, gilt die allgemeine Obergrenze von 15 Jahren Freiheitsstrafe. Diese Mindeststrafe von einem Jahr hat weitreichende Konsequenzen: Eine Bewährungsstrafe ist bei Freiheitsstrafen über zwei Jahren grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Strafen zwischen einem und zwei Jahren ist eine Bewährung nur unter besonderen Umständen möglich.

Wann kommt ein minder schwerer Fall in Betracht?

§ 249 Absatz 2 StGB ermöglicht in minder schweren Fällen eine reduzierte Strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ob ein solcher Fall vorliegt, beurteilt das Gericht anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Relevante Faktoren können sein: ein geringer Beutewert, eine nur kurze oder wenig intensive Gewaltanwendung, eine Spontantat ohne längere Planung, besondere persönliche Umstände des Täters wie etwa eine Notlage oder psychische Belastungssituation, ein jugendliches Alter des Täters sowie eine aufrichtige Reue und Wiedergutmachungsbemühungen.

Für die Verteidigung ist es besonders wichtig, alle potenziell strafmildernden Umstände herauszuarbeiten und dem Gericht überzeugend darzulegen. Der Unterschied zwischen einer Verurteilung nach Absatz 1 und einem minder schweren Fall nach Absatz 2 kann erheblich sein und über die Frage der Bewährungsfähigkeit entscheiden.

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Schwerer Raub nach § 250 StGB: Verschärfte Strafrahmen

Das Strafgesetzbuch kennt zwei Stufen des schweren Raubes, die jeweils unterschiedliche Mindeststrafen vorsehen. Diese Qualifikationen greifen, wenn bestimmte erschwerende Umstände vorliegen.

Schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 StGB

Die erste Qualifikationsstufe in § 250 Absatz 1 StGB erhöht die Mindeststrafe auf drei Jahre Freiheitsstrafe. Sie greift unter anderem, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, wenn er ein anderes Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, wenn er das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, oder wenn er die Tat als Mitglied einer Bande begeht, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem bloßen Beisichführen einer Waffe und deren tatsächlicher Verwendung. Bereits das Mitführen genügt für die Qualifikation, auch wenn die Waffe nicht eingesetzt wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei einer Kontrolle nach der Tat ein Messer in der Jackentasche gefunden wird.

Besonders schwerer Raub nach § 250 Absatz 2 StGB

Die höchste Qualifikationsstufe unterhalb des Raubes mit Todesfolge stellt § 250 Absatz 2 StGB dar. Hier beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe. Diese Stufe wird erreicht, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug tatsächlich verwendet, wenn er das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder in die Gefahr des Todes bringt, oder wenn die Tat bandenmäßig unter Verwendung einer Waffe begangen wird.

Der Unterschied zwischen Absatz 1 und Absatz 2 liegt primär in der Intensität: Während Absatz 1 das Beisichführen genügen lässt, verlangt Absatz 2 die tatsächliche Verwendung. Ein Messer in der Tasche begründet Absatz 1, das Bedrohen mit dem Messer am Hals des Opfers erfüllt Absatz 2.

Raub mit Todesfolge: Die höchste Strafstufe

§ 251 StGB stellt die schwerste Form des Raubdelikts dar. Verursacht der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe. Diese Regelung erfasst Fälle, in denen der Tod zwar nicht beabsichtigt war, aber durch die Raubtat verursacht wurde. Leichtfertigkeit bedeutet dabei ein erhöhtes Maß an Fahrlässigkeit, das über die einfache Unvorsichtigkeit hinausgeht.

Ein klassisches Beispiel ist der Fall, in dem ein älteres Opfer bei einem Raubüberfall einen Herzinfarkt erleidet und verstirbt. Wenn der Täter dies hätte voraussehen können und müssen, kann eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge erfolgen. Auch tödliche Verletzungen durch die angewandte Gewalt fallen hierunter, selbst wenn der Tod nicht gewollt war.

Faktoren für Milderung und Verschärfung

Die konkrete Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bestimmt das Gericht nach § 46 StGB unter Berücksichtigung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände. Die Strafzumessung ist ein komplexer Vorgang, bei dem zahlreiche Faktoren eine Rolle spielen.

Strafmildernde Umstände

Verschiedene Faktoren können zu einer milderen Strafe führen. Ein umfassendes Geständnis, das die Ermittlungen erleichtert und dem Opfer eine belastende Aussage erspart, wird regelmäßig strafmildernd berücksichtigt. Ebenso positiv wirkt sich ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich aus, bei dem der Täter sich um Wiedergutmachung bemüht und das Opfer entschädigt. Aufklärungshilfe, also die Bereitschaft des Täters, an der Aufklärung der Tat mitzuwirken, kann ebenfalls strafmindernd wirken. Eine Ersttäterschaft ohne Vorstrafen spricht für den Angeklagten, ebenso wie ein jugendliches Alter oder besondere persönliche Umstände wie psychische Erkrankungen oder Suchtproblematiken. Auch erhebliche soziale Folgen der Tat für den Täter selbst, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes, können berücksichtigt werden.

Bewährung bei Raubdelikten – Ist das möglich?

Die Frage, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist für viele Angeklagte von existenzieller Bedeutung. Nach § 56 StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr stets zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Sozialprognose vorliegt. Bei Strafen zwischen einem und zwei Jahren ist eine Bewährung nur unter besonderen Umständen möglich, etwa wenn besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Freiheitsstrafen über zwei Jahre können grundsätzlich nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Für Raubdelikte bedeutet dies: Da bereits der Grundtatbestand eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht, ist eine Bewährung nur in minder schweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe realistisch erreichbar. Bei schweren Raubdelikten mit Mindeststrafen von drei oder fünf Jahren scheidet eine Bewährung praktisch aus. Hier liegt das primäre Verteidigungsziel in der Regel darin, die Strafe so weit wie möglich zu reduzieren oder einen minder schweren Fall zu erreichen.

Besondere Regelungen für Jugendliche und Heranwachsende

Für Täter zwischen 14 und 17 Jahren gilt das Jugendstrafrecht nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Hier steht nicht die Vergeltung, sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Das Jugendstrafrecht kennt keine festen Strafrahmen wie das Erwachsenenstrafrecht. Die Sanktionen reichen von Erziehungsmaßregeln über Zuchtmittel bis hin zur Jugendstrafe. Eine Jugendstrafe wird nur verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen. Die Mindestdauer beträgt sechs Monate, die Höchstdauer bei Verbrechen wie Raub zehn Jahre.

Bei Heranwachsenden (18 bis unter 21 Jahre) prüft das Gericht nach § 105 JGG, ob nach der sittlichen und geistigen Entwicklung der Täter zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand oder ob es sich bei der Tat nach ihrer Art, den Umständen oder den Beweggründen um eine Jugendverfehlung handelte. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, wird Jugendstrafrecht angewendet. Andernfalls gilt das Erwachsenenstrafrecht.

Verteidigungsansätze zur Strafreduzierung

Eine effektive Strafverteidigung bei Raubvorwürfen zielt auf verschiedenen Ebenen auf eine möglichst günstige Rechtsfolge ab. Zunächst kann geprüft werden, ob tatsächlich alle Tatbestandsmerkmale des Raubes erfüllt sind oder ob möglicherweise nur ein Diebstahl oder eine räuberische Erpressung vorliegt, die unter Umständen milder bestraft werden. Sodann ist zu untersuchen, ob die Qualifikationsmerkmale des schweren Raubes wirklich nachweisbar sind. Schließlich sollten alle strafmildernden Umstände herausgearbeitet und dokumentiert werden.

Besonders wichtig ist die frühzeitige Einschaltung eines erfahrenen Strafverteidigers. Bereits im Ermittlungsverfahren können die Weichen für das spätere Strafmaß gestellt werden. Ein Geständnis sollte nie ohne vorherige anwaltliche Beratung abgelegt werden, da es erhebliche Auswirkungen auf das weitere Verfahren haben kann. Die Entscheidung für oder gegen ein Geständnis muss strategisch unter Berücksichtigung aller Umstände getroffen werden.