Unterschlagung – Strafe, Abgrenzung zum Diebstahl und Verjährung

Ein geliehenes Werkzeug, das nicht zurückgegeben wird. Ein Dienstwagen, der privat behalten wird. Ein gefundenes Portemonnaie, das in der eigenen Tasche verschwindet. Was harmlos klingt, kann strafbar sein: als Unterschlagung. Viele Betroffene unterschätzen das. Sie halten Unterschlagung für eine Kleinigkeit oder verwechseln sie mit Diebstahl. Dabei drohen echte Strafen, und die rechtliche Einordnung entscheidet über das Strafmaß. Dieser Ratgeber erklärt, was Unterschlagung genau ist, welche Strafe nach § 246 StGB droht, wie sie sich vom Diebstahl und anderen Delikten abgrenzt und wann die Tat verjährt.

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
  • Zueignung ohne Wegnahme: Bei der Unterschlagung hat der Täter die fremde Sache bereits in Besitz, er bricht keinen fremden Gewahrsam.
  • Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe: Die einfache Unterschlagung wird nach § 246 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.
  • Bis zu fünf Jahre bei anvertrauten Sachen: Die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB wiegt schwerer.
  • Auch der Versuch ist strafbar: Nach § 246 Abs. 3 StGB kann bereits der Versuch bestraft werden.
  • Verjährung nach fünf Jahren: Beide Varianten verjähren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren.

Was ist Unterschlagung nach § 246 StGB?

Unterschlagung bedeutet, dass sich jemand eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet, die er bereits in seinem Besitz oder Gewahrsam hat. Der entscheidende Punkt ist: Der Täter muss die Sache nicht erst an sich bringen, er hat sie schon.

Ein Beispiel: Sie leihen einem Bekannten Ihre Bohrmaschine. Behält er sie und weigert sich, sie zurückzugeben, weil er sie als seine eigene behandelt, liegt eine Unterschlagung vor. Die Sache war ihm bereits überlassen, er eignet sie sich nun rechtswidrig zu.

Der Zueignungswille muss nach außen sichtbar werden

Strafbar wird die Tat erst, wenn der Täter seinen Zueignungswillen zeigt. Das kann der Verkauf der Sache sein, das Verbrauchen oder die ausdrückliche Weigerung, sie herauszugeben. Der bloße Gedanke, eine Sache behalten zu wollen, reicht nicht aus.

Welche Strafe droht bei Unterschlagung?

Das Gesetz unterscheidet zwei Formen der Unterschlagung, die sich im Strafrahmen deutlich unterscheiden.

Einfache Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB)

Die einfache Unterschlagung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Sie ist gegenüber schwereren Vermögensdelikten wie dem Diebstahl subsidiär. Das bedeutet: Greift eine strengere Vorschrift, tritt sie dahinter zurück.

Veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB)

Schwerer wiegt die veruntreuende Unterschlagung. Sie liegt vor, wenn dem Täter die Sache anvertraut war, etwa als Verwahrer, Treuhänder oder im Rahmen des Berufs. Hier reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch der Versuch ist nach § 246 Abs. 3 StGB strafbar.

Abgrenzung: Unterschlagung, Diebstahl, Untreue und Betrug

Die Unterschlagung wird oft mit anderen Vermögensdelikten verwechselt. Für das Strafmaß ist die richtige Einordnung entscheidend.

Unterschlagung oder Diebstahl?

Der wichtigste Unterschied betrifft den Gewahrsam. Beim Diebstahl nach § 242 StGB nimmt der Täter die Sache weg, er bricht fremden Gewahrsam. Bei der Unterschlagung hat er die Sache dagegen bereits. Welche Strafen beim Diebstahl drohen, lesen Sie im Ratgeber Diebstahl Strafe.

Unterschlagung oder Untreue?

Die Untreue nach § 266 StGB setzt voraus, dass der Täter eine besondere Vermögensbetreuungspflicht verletzt, etwa als Vermögensverwalter. Fehlt eine solche Pflicht und geht es nur um eine einzelne Sache, kommt eher dieses Delikt in Betracht.

Unterschlagung oder Betrug?

Beim Betrug nach § 263 StGB täuscht der Täter sein Opfer und bringt es durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung. Bei der Unterschlagung gibt es keine Täuschung. Die Sache ist bereits beim Täter, er eignet sie sich schlicht zu.

Brian Häertlein -Anwalt für Strafrecht in Nürnberg

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Wann verjährt eine Unterschlagung?

Die Verfolgungsverjährung entscheidet, wie lange eine Tat noch strafrechtlich verfolgt werden darf. Nach Ablauf der Frist ist eine Bestrafung ausgeschlossen. Die Länge richtet sich nach der Höchststrafe der Tat.

Für dieses Delikt gilt: Beide Varianten verjähren in fünf Jahren. Das ergibt sich aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, wonach Taten mit einer Höchststrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren in fünf Jahren verjähren. Das gilt auch für die einfache Unterschlagung, obwohl ihre Höchststrafe bei drei Jahren liegt.

Wichtig: Die Frist beginnt nach § 78a StGB erst, wenn die Tat beendet ist. Bestimmte Ermittlungshandlungen wie eine richterliche Vernehmung können die Verjährung unterbrechen. Dann beginnt die Frist von Neuem. Deshalb sollten Sie sich nie allein auf den Zeitablauf verlassen.

Warum anwaltliche Unterstützung so wichtig ist

Ob eine einfache oder eine veruntreuende Unterschlagung vorliegt, ob überhaupt eine Zueignung nachweisbar ist und ob die Tat schon verjährt sein könnte, das sind Fragen, die über das Ergebnis entscheiden. Kleine Details machen hier einen großen Unterschied.

Ein Fachanwalt für Strafrecht prüft die Beweislage, ordnet den Vorwurf rechtlich ein und entwickelt eine passende Verteidigungsstrategie. Häufig wird eine Unterschlagung per Strafbefehl geahndet, gegen den Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen können.

Lassen Sie sich daher frühzeitig von einem Rechtsanwalt für Strafrecht in Nürnberg beraten, bevor Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden Angaben machen.

Wir fassen zusammen

Unterschlagung liegt vor, wenn sich jemand eine fremde Sache zueignet, die er bereits in Besitz hat. Anders als beim Diebstahl fehlt die Wegnahme. Die einfache Variante wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet, die veruntreuende mit bis zu fünf Jahren.

Beide Formen verjähren in fünf Jahren. Ob der Vorwurf berechtigt ist und welche Verteidigung sich anbietet, hängt stark vom Einzelfall ab. Wer früh anwaltliche Hilfe sucht und vor einer Aussage schweigt, verschafft sich die beste Ausgangslage.

Häufige Fragen zur Unterschlagung

Ja, das kann eine Unterschlagung sein. Wer eine gefundene Sache behält und sich zueignet, statt sie abzugeben oder zu melden, erfüllt den Tatbestand des § 246 StGB. Bei Fundsachen ab einem bestimmten Wert besteht zudem eine Pflicht, den Fund anzuzeigen.

Beim Diebstahl nimmt der Täter die Sache weg und bricht fremden Gewahrsam. Bei der Unterschlagung hat er die Sache bereits und eignet sie sich nur noch zu. Das Behalten von geliehenem oder anvertrautem Eigentum fällt deshalb typischerweise unter diesen Tatbestand, nicht unter Diebstahl.

Nicht zwingend. Bei geringem Schaden und Ersttätern kann das Verfahren unter Auflagen eingestellt werden, etwa nach § 153a StPO. Ob das möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Anwalt kann in diese Richtung verhandeln.

Eine Unterschlagung wird in der Regel von Amts wegen verfolgt, sobald die Staatsanwaltschaft davon Kenntnis hat. Eine einmal gestellte Anzeige lässt sich daher nicht einfach zurücknehmen. Nur in bestimmten Fällen, etwa bei geringwertigen Sachen im Familienkreis, ist ein Strafantrag erforderlich.

Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache. Sie haben ein Schweigerecht, aus dessen Nutzung Ihnen kein Nachteil entsteht. Nehmen Sie zeitnah Kontakt zu einem Fachanwalt für Strafrecht auf, der zunächst Akteneinsicht beantragt und die Beweislage prüft.