Pflichtteil einklagen – Rechte kennen, Ansprüche sichern

Das Erbrecht gehört zweifelsohne zu den sensibelsten Rechtsgebieten überhaupt. Neben Vermögenswerten geht es fast immer auch um familiäre Konflikte. Besonders konfliktträchtig ist hierbei das Thema Pflichtteil. Wer enterbt wurde oder deutlich weniger erhält, als das Gesetz vorsieht, steht oft vor der Frage: Soll ich meinen Pflichtteil einklagen, und wenn ja, wie? Wir erklären Ihnen ausführlich, wann ein Pflichtteilsanspruch besteht, wie das Einklagen abläuft und warum eine frühzeitige anwaltliche Beratung sinnvoll ist.

Die 5 wichtigsten Infos im Überblick
  • Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Ehegatten/Lebenspartner und ggf. Eltern
  • Der Pflichtteil beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils
  • Es handelt sich um einen reinen Geldanspruch
  • Der Anspruch richtet sich gegen die Erben
  • Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre

Gesetzliche Grundlage des Pflichtteils

Das Pflichtteilsrecht ist in den §§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt und dient dem Ausgleich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und dem Schutz enger Familienangehöriger. Zwar kann grundsätzlich jede Person frei darüber entscheiden, wer Erbe wird, dennoch sollen nahe Angehörige nicht vollständig von der Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen werden. Ein Pflichtteilsanspruch entsteht immer dann, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurde oder weniger erhält, als ihr gesetzlicher Mindestanteil vorsieht. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Enterbung erfolgt ist. Auch familiäre Zerwürfnisse, langjährige Kontaktabbrüche oder persönliche Konflikte führen grundsätzlich nicht zum Wegfall des Pflichtteilsanspruchs.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich besonders enge Angehörige:

  • Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel – letztere nur, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind)
  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  • Eltern des Erblassers, allerdings nur dann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind

Nicht pflichtteilsberechtigt sind unter anderem:

  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft
  • Stiefkinder (ohne Adoption)

So hoch ist der Pflichtteil

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Entscheidend ist also, wie die gesetzliche Erbfolge ohne Testament ausgesehen hätte. Ein Beispiel: Ein verheirateter Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Gesetzlich würde die Ehefrau (im gesetzlichen Güterstand) 1/2 erben, jedes Kind 1/4. Wird ein Kind enterbt, steht ihm ein Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Nachlasswerts zu. Der Pflichtteil wird in Geld ausgezahlt. Ein Anspruch auf Immobilien, Schmuck oder andere Nachlassgegenstände besteht nicht.

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Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich ausschließlich gegen die Erben, unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche oder testamentarische Erben handelt. Grundsätzlich haften die Erben mit dem Nachlass, in bestimmten Konstellationen kann jedoch auch eine persönliche Haftung in Betracht kommen. Die Erben sind verpflichtet, vollständige Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände ordnungsgemäß zu ermitteln und den Pflichtteil fristgerecht auszuzahlen. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass diese Pflichten verzögert, nur teilweise oder nicht in der gebotenen Sorgfalt erfüllt werden, was nicht selten zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen führt.

Das Verfahren: Pflichtteil einklagen Schritt für Schritt

1. Auskunftsanspruch geltend machen

Ohne Kenntnis über den Nachlass lässt sich der Pflichtteil nicht berechnen. Pflichtteilsberechtigte haben daher einen gesetzlichen Auskunftsanspruch. Dieser umfasst unter anderem:

  • ein vollständiges Nachlassverzeichnis
  • Bankguthaben, Depots und Bargeld
  • Immobilien und Grundstücke
  • Unternehmensbeteiligungen
  • Lebensversicherungen
  • Schulden und Verbindlichkeiten
  • Schenkungen der letzten zehn Jahre

Wichtig: Auf Verlangen muss das Nachlassverzeichnis notariell erstellt werden. Das erhöht die Verlässlichkeit und erschwert bewusste Falschangaben.

2. Wertermittlung des Nachlasses

Nach der Offenlegung des Nachlasses schließt sich die Wertermittlung der einzelnen Vermögenswerte an. Gerade in diesem Stadium entstehen besonders häufig Streitigkeiten zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben. Konfliktpotenzial besteht insbesondere dann, wenn Immobilien mit zu niedrigen Werten angesetzt werden, erforderliche Gutachten fehlen, bei Unternehmensbeteiligungen bewusst unklare oder schwer nachvollziehbare Angaben gemacht werden oder Vermögensverschiebungen nicht vollständig offengelegt wurden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Bewertungen, haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, die Einholung unabhängiger Sachverständigengutachten zu verlangen, um eine objektive und nachvollziehbare Wertermittlung sicherzustellen.

3. Berechnung des Pflichtteils

Erst auf Basis korrekter Werte lässt sich der Pflichtteil exakt berechnen. Schon kleine Bewertungsunterschiede können bei größeren Nachlässen zu erheblichen Abweichungen führen.

4. Zahlungsaufforderung

Nach Berechnung wird der Pflichtteil außergerichtlich geltend gemacht. Erfolgt keine Zahlung oder nur ein Teilbetrag, ist der nächste Schritt die Klage.

5. Pflichtteilsklage

Die Pflichtteilsklage wird beim zuständigen Zivilgericht eingereicht. Je nach Streitwert ist das Amts- oder Landgericht zuständig. Das Gericht prüft:

  • Anspruchsberechtigung
  • Nachlasszusammensetzung
  • Wertermittlung
  • Pflichtteilshöhe

Nicht selten gehen Pflichtteilsprozesse mit Auskunfts- und Stufenklagen einher.

Typische Streitpunkte beim Pflichtteil

StreitpunktInhaltKonsequenz
Unvollständige AuskunftNachlasswerte fehlenAuskunftsklage
ImmobilienbewertungWert zu niedrig angesetztGutachten
SchenkungenVerschwiegen oder verharmlostPflichtteilsergänzung
VerjährungFristen falsch berechnetAnspruchsverlust
ZahlungsunfähigkeitErbe kann nicht zahlenZwangsvollstreckung

Schenkungen als Konfliktfeld

Häufig versuchen Erblasser, Pflichtteile durch Schenkungen zu Lebzeiten zu reduzieren. Das Gesetz setzt dem Grenzen. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden anteilig berücksichtigt – mit einer jährlichen Abschmelzung von 10 %.

Beispiel: Eine Immobilie wurde sieben Jahre vor dem Tod verschenkt. 30 % ihres Wertes fließen noch in die Pflichtteilsberechnung ein.

Gerade bei Immobilienübertragungen an einzelne Kinder oder neue Partner ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch häufig der zentrale Streitpunkt.

Verjährung: Ein unterschätztes Risiko

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte sowohl vom Tod des Erblassers als auch von der Enterbung oder sonstigen Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. In der Praxis warten viele Betroffene zu lange, weil sie auf eine freiwillige Zahlung der Erben hoffen oder aus Rücksicht auf familiäre Beziehungen rechtliche Schritte vermeiden möchten. Dieses Zögern kann jedoch erhebliche finanzielle Folgen haben, denn nach Eintritt der Verjährung ist der Pflichtteilsanspruch endgültig ausgeschlossen und kann nicht mehr durchgesetzt werden.

Wir fassen zusammen

Der Pflichtteil ist ein starkes gesetzliches Schutzinstrument. Wer enterbt wurde, sollte seine Rechte kennen und konsequent wahrnehmen. Da Erben selten freiwillig und vollständig zahlen, ist die Pflichtteilsklage in der Praxis häufig der einzige Weg zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche. Eine frühzeitige rechtliche Beratung schafft Klarheit, verhindert Fehler und erhöht die Erfolgsaussichten erheblich. Im Erbrecht gilt mehr denn je: Rechtzeitig handeln sichert Ansprüche – Zögern kostet Geld.