Testament anfechten: Gründe, Fristen und rechtliche Voraussetzungen

Nach dem Tod eines Angehörigen kann die Testamentseröffnung für böse Überraschungen sorgen. Wenn Erben oder Pflichtteilsberechtigte mit dem Inhalt eines Testaments nicht einverstanden sind, stellt sich die Frage: Kann man ein Testament anfechten? Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist die Anfechtung eines Testaments möglich und kann dazu führen, dass die letztwillige Verfügung ganz oder teilweise unwirksam wird.

Das Wichtigste zur Testamentsanfechtung auf einen Blick
  • Anfechtungsgründe: Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung, Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
  • Anfechtungsfrist: In der Regel 1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes
  • Anfechtungsberechtigt: Personen, denen die Unwirksamkeit unmittelbar zugutekommt
  • Anfechtungserklärung: Gegenüber dem Nachlassgericht, formfrei aber beweisbar
  • Rechtsfolge: Das Testament wird rückwirkend unwirksam, gesetzliche Erbfolge tritt ein
  • Abgrenzung: Nichtigkeit erfordert keine Anfechtung, das Testament ist von Anfang an unwirksam

Grundlagen der Testamentsanfechtung

Die Anfechtung eines Testaments ist in den §§ 2078 bis 2083 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Sie ermöglicht es bestimmten Personen, eine letztwillige Verfügung nachträglich zu beseitigen, wenn bei deren Errichtung bestimmte Mängel vorlagen. Die Anfechtung unterscheidet sich grundlegend von der bloßen Unzufriedenheit mit dem Testamentsinhalt: Nur weil man als Erbe weniger erhält als erwartet, kann man das Testament nicht anfechten. Vielmehr müssen spezifische gesetzliche Anfechtungsgründe vorliegen.

Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht, das durch einseitige Erklärung ausgeübt wird. Ist die Anfechtung erfolgreich, wird das Testament so behandelt, als wäre es nie errichtet worden. Dies kann weitreichende Folgen haben: An die Stelle der testamentarischen Erbfolge tritt dann in der Regel die gesetzliche Erbfolge oder ein früheres Testament.

Die gesetzlichen Anfechtungsgründe im Überblick

Das Gesetz kennt verschiedene Gründe, die zur Anfechtung eines Testaments berechtigen. Die folgende Tabelle gibt einen systematischen Überblick:

AnfechtungsgrundRechtsgrundlageTypische Beispiele
Inhaltsirrtum§ 2078 Abs. 1 BGBErblasser verwechselt Personen oder Gegenstände
Erklärungsirrtum§ 2078 Abs. 1 BGBVerschreiben, Versprechen bei mündlichem Testament
Motivirrtum§ 2078 Abs. 2 BGBFalsche Annahmen über Vermögen, Verhalten des Erben
Arglistige Täuschung§ 2078 Abs. 2 BGBErbe belügt Erblasser über wichtige Umstände
Widerrechtliche Drohung§ 2078 Abs. 2 BGBErblasser wird zur Testamentserrichtung gezwungen
Übergehung Pflichtteils-berechtigter§ 2079 BGBNachgeborenes Kind, unbekannter Abkömmling

Der Irrtum nach § 2078 Abs. 1 BGB

Der Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erblasser sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat. Er wollte zwar genau das erklären, was er erklärt hat, aber er hat sich über die Bedeutung oder Tragweite seiner Worte geirrt. Ein klassisches Beispiel ist die Verwechslung von Personen: Der Erblasser schreibt ‘mein Neffe Peter’ ins Testament, meint aber eigentlich seinen Neffen Paul, weil er die Namen verwechselt hat.

Der Erklärungsirrtum betrifft dagegen Fälle, in denen der Erblasser etwas anderes erklärt hat, als er eigentlich wollte. Dies kann etwa durch Verschreiben oder Versprechen geschehen. Wenn der Erblasser bei einem notariellen Testament versehentlich eine falsche Summe nennt oder sich beim handschriftlichen Testament verschreibt, liegt ein Erklärungsirrtum vor

Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung

Wurde der Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zur Errichtung des Testaments bestimmt, ist dieses anfechtbar. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn jemand den Erblasser vorsätzlich durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Unterdrückung wahrer Tatsachen zu der Verfügung veranlasst hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein potentieller Erbe dem Erblasser bewusst falsche Informationen über andere Familienmitglieder gibt, um diese aus dem Testament zu drängen.

Die widerrechtliche Drohung umfasst Fälle, in denen der Erblasser durch Ankündigung eines empfindlichen Übels zur Testamentserrichtung gezwungen wurde. Dabei muss die Drohung widerrechtlich sein, was bei der Androhung von Gewalt oder strafbaren Handlungen stets der Fall ist. Aber auch die Drohung mit an sich erlaubten Handlungen kann widerrechtlich sein, wenn sie als Mittel zu dem verfolgten Zweck unzulässig ist.

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Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2079 BGB

Ein besonderer Anfechtungsgrund findet sich in § 2079 BGB. Danach ist ein Testament anfechtbar, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung des Testaments nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Dieser Anfechtungsgrund schützt insbesondere nachgeborene Kinder und solche Pflichtteilsberechtigte, von deren Existenz der Erblasser keine Kenntnis hatte.

Ein typisches Beispiel: Der Erblasser errichtet ein Testament, in dem er seinen einzigen Sohn zum Alleinerben einsetzt. Jahre später wird ein weiteres Kind geboren, ohne dass der Erblasser das Testament anpasst. Nach dem Tod des Erblassers kann das nachgeborene Kind das Testament anfechten, da es bei der Testamentserrichtung noch nicht existierte und daher übergangen wurde

Anfechtungsfristen: Zeitliche Grenzen beachten

Die Anfechtung eines Testaments unterliegt strengen zeitlichen Grenzen, die in § 2082 BGB geregelt sind. Die Anfechtungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Bei der Anfechtung wegen Drohung beginnt die Frist erst, wenn die Zwangslage aufgehört hat.

FristFristbeginnBesonderheiten
1 Jahr (Regelfrist)Kenntnis vom AnfechtungsgrundSubjektive Frist, abhängig von individueller Kenntnis
30 Jahre (Höchstfrist)ErbfallObjektive Höchstfrist, gilt unabhängig von Kenntnis
Frühestens ab ErbfallTod des ErblassersAnfechtung zu Lebzeiten des Erblassers ausgeschlossen

Wichtig ist, dass die Anfechtung nicht vor dem Erbfall erfolgen kann. Selbst wenn ein potentieller Erbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers von einem Anfechtungsgrund erfährt, beginnt die Frist erst mit dem Tod des Erblassers zu laufen. Zudem gilt eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren seit dem Erbfall, nach deren Ablauf eine Anfechtung auch bei fehlender Kenntnis ausgeschlossen ist.

Rechtsfolgen einer erfolgreichen Anfechtung

Ist die Anfechtung erfolgreich, wird die angefochtene Verfügung rückwirkend unwirksam. Sie wird so behandelt, als wäre sie nie errichtet worden. Dies hat zur Folge, dass an die Stelle der testamentarischen Erbfolge die gesetzliche Erbfolge tritt, sofern kein weiteres wirksames Testament existiert. Wurde nur ein Teil des Testaments angefochten, bleibt der Rest grundsätzlich wirksam, es sei denn, der Erblasser hätte das Testament ohne den unwirksamen Teil nicht errichtet.

Die rückwirkende Unwirksamkeit kann erhebliche praktische Konsequenzen haben. Bereits erteilte Erbscheine werden unrichtig und müssen eingezogen werden. Verfügungen, die der testamentarische Erbe über Nachlassgegenstände getroffen hat, können unter Umständen gegenüber dem wahren Erben unwirksam sein. In der Praxis führt eine erfolgreiche Anfechtung daher häufig zu komplexen Rückabwicklungssituationen.

Beweisfragen bei der Testamentsanfechtung

Die größte praktische Herausforderung bei der Testamentsanfechtung liegt häufig im Beweis des Anfechtungsgrundes. Der Anfechtende trägt die Beweislast dafür, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt und dass der Erblasser das Testament ohne diesen Mangel nicht oder nicht so errichtet hätte. Da der Erblasser verstorben ist, können seine Beweggründe und sein Wissensstand nur noch indirekt erschlossen werden.

Als Beweismittel kommen in Betracht: Zeugenaussagen von Personen, die Einblick in die Willensbildung des Erblassers hatten, frühere Testamente oder Testamentsentwürfe, die einen Sinneswandel belegen, Briefe, E-Mails oder andere Korrespondenz des Erblassers, ärztliche Unterlagen bei Fragen der Testierfähigkeit sowie Sachverständigengutachten, etwa zu Fragen der geistigen Verfassung des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Praktische Hinweise für Betroffene

Wer erwägt, ein Testament anzufechten, sollte zunächst sorgfältig prüfen, ob tatsächlich ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegt. Die bloße Unzufriedenheit mit dem Testamentsinhalt oder das Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein, reicht nicht aus. Eine vorschnelle Anfechtung kann zu erheblichen Kosten führen, ohne dass sie Aussicht auf Erfolg hat.

Zunächst ist das Testament genau zu lesen und zu analysieren. Sodann sollten alle verfügbaren Informationen über die Umstände der Testamentserrichtung gesammelt werden. Beweismittel sollten gesichert werden, insbesondere Zeugen, die über den Zustand oder die Äußerungen des Erblassers Auskunft geben können. Schließlich ist die Anfechtungsfrist zu berechnen und im Blick zu behalten.

Besonders wichtig ist die frühzeitige Konsultation eines im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwalts. Dieser kann die Erfolgsaussichten einer Anfechtung realistisch einschätzen, bei der Beweissicherung unterstützen, die Anfechtungserklärung rechtssicher formulieren und die weitere Rechtsdurchsetzung begleiten.

Alternativen zur Anfechtung

Nicht immer ist die Anfechtung der beste Weg. In manchen Fällen können andere rechtliche Möglichkeiten zielführender sein. Wer als Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil des Erblassers enterbt wurde, hat einen Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303 ff. BGB. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Testament und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld. Die Geltendmachung des Pflichtteils ist oft einfacher und mit weniger Beweisprobleme verbunden als eine Anfechtung.

Auch eine einvernehmliche Lösung unter den Erben sollte erwogen werden. Ein Erbvergleich oder eine Abfindungsvereinbarung kann allen Beteiligten einen langwierigen und kostspieligen Rechtsstreit ersparen. Häufig ist eine solche Einigung im Interesse aller Parteien, da Erbstreitigkeiten nicht nur finanziell, sondern auch emotional belastend sind und familiäre Beziehungen dauerhaft beschädigen können.

Wir fassen zusammen

Die Anfechtung eines Testaments ist ein scharfes Schwert, das nur unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden kann. Die gesetzlichen Anfechtungsgründe sind eng begrenzt, die Fristen kurz und die Beweisanforderungen hoch. Wer mit dem Gedanken spielt, ein Testament anzufechten, sollte sich daher frühzeitig kompetent beraten lassen.

Eine erfolgreiche Anfechtung kann die Erbfolge grundlegend verändern und dem Anfechtenden zu seinem Recht verhelfen. Eine erfolglose Anfechtung hingegen kostet Zeit, Geld und Nerven. Die sorgfältige Prüfung aller Umstände und die realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten sind daher unverzichtbar. Ein erfahrener Fachanwalt für Erbrecht kann dabei helfen, die richtige Entscheidung zu treffen und die gewählte Strategie professionell umzusetzen.