- Gemeinsames Sorgerecht bleibt die Regel – auch nach der Scheidung, es sei denn, das Gericht entscheidet anders.
- Umgangsrecht ist ein Kinderrecht – beide Elternteile haben Anspruch auf Kontakt, das Kind ebenso.
- Unterhalt ist Pflicht – der barunterhaltspflichtige Elternteil muss zahlen, unabhängig vom Umgang.
- Das Gericht prüft das Kindeswohl – und kann bei Streitigkeiten einschreiten oder Lösungen anordnen.
- Einvernehmliche Lösungen entlasten alle – wer sich außergerichtlich einigt, schützt Nerven, Kind und Geldbeutel.
Sorgerecht: Wer entscheidet nach der Scheidung?
In Deutschland gilt grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht (§ 1626 BGB). Das bedeutet: Beide Eltern bleiben auch nach der Scheidung gleichberechtigte Erziehungsberechtigte. Sie treffen gemeinsam Entscheidungen über wesentliche Angelegenheiten – etwa Schulwahl, Operationen oder religiöse Erziehung.
Abweichung nur mit Antrag
Nur wenn das Kindeswohl gefährdet ist oder ein Elternteil nachweislich ungeeignet ist, kann das Familiengericht das alleinige Sorgerecht einem Elternteil übertragen (§ 1671 BGB). Gründe könnten sein:
- Gewalt oder Missbrauch
- massive Kommunikationsstörungen
- fortgesetzte Pflichtverletzungen
Wichtig: Der Wunsch eines Elternteils allein reicht für einen Entzug des Sorgerechts nicht. Es braucht eine juristisch belastbare Begründung.
Umgangsrecht: Das Recht des Kindes auf beide Eltern
Das Umgangsrecht ist gesetzlich geregelt in § 1684 BGB. Es schützt nicht nur das Interesse der Eltern am Kontakt mit ihrem Kind, sondern ausdrücklich auch das Recht des Kindes, mit beiden Eltern Zeit zu verbringen.
Grundprinzipien:
- Der umgangsberechtigte Elternteil darf das Kind regelmäßig sehen.
- Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, den Umgang zu ermöglichen und zu fördern.
Ein Standardmodell gibt es nicht. Gerichte orientieren sich am Kindeswohl und der konkreten Lebenssituation. Typische Regelungen sind z. B.:
- jedes zweite Wochenende
- ein Abend unter der Woche
- die Hälfte der Ferien
Sonderfall: Wevchselmodell
Beim Wechselmodell lebt das Kind im Wechsel bei beiden Elternteilen. Es setzt ein gutes Kommunikationsniveau, räumliche Nähe und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit voraus. Ein Gericht kann dieses Modell nicht gegen den Willen eines Elternteils anordnen, wohl aber empfehlen.

Kindesunterhalt: Wer zahlt was?
Finanzielle Verantwortung endet nicht mit dem Auszug eines Elternteils – insbesondere dann nicht, wenn Kinder im Spiel sind. In der Regel ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt, verpflichtet, Barunterhalt zu leisten. Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung bildet die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die bundesweit als Orientierung dient.
Diese Tabelle berücksichtigt unter anderem das Alter des Kindes, das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie den daraus resultierenden finanziellen Bedarf des Kindes. Zur Veranschaulichung: Für ein zehnjähriges Kind, dessen unterhaltspflichtiger Elternteil monatlich 2.500 Euro netto verdient, ergibt sich laut Tabelle ein monatlicher Unterhaltsbedarf von etwa 512 Euro. Davon wird in der Regel das halbe Kindergeld abgezogen, sodass sich der tatsächliche Zahlbetrag entsprechend reduziert.
Wichtig zu wissen ist, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Anteil am Unterhalt durch Pflege und Erziehung erbringt. Er muss also keinen Barunterhalt zahlen. Anders sieht es beim Wechselmodell aus: Wenn das Kind annähernd gleich viel Zeit bei beiden Eltern verbringt, kann sich daraus eine gegenseitige Barunterhaltspflicht ergeben – abhängig vom Einkommen beider Elternteile.
Ein häufig unterschätzter Punkt: Unterhaltszahlungen sind keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung nach § 1601 BGB. Wer nicht zahlt, obwohl er dazu in der Lage ist, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen – bis hin zur Lohnpfändung oder dem Verlust von Unterhaltsvorteilen im Steuerrecht.
Das gerichtliche Verfahren: Scheidung mit Kind = besonderer Prüfrahmen
Bei einer Scheidung mit Kindern achtet das Familiengericht besonders auf das Kindeswohl. Es gibt keine Scheidung „ohne Kinderakte“ – das Gericht prüft:
- Wer kümmert sich aktuell um das Kind?
- Gibt es Konflikte bezüglich Sorgerecht oder Umgang?
- Wurden einvernehmliche Regelungen getroffen?
Beteiligung des Jugendamts
Kommt es zum Streit, wird oft das Jugendamt beteiligt (§ 50 SGB VIII). Es berät, vermittelt – und kann dem Gericht eine Stellungnahme zum Kindeswohl geben. Auch eine Anhörung des Kindes ab ca. 4–5 Jahren ist möglich.
Tipp: Eine einvernehmliche Einigung – idealerweise schriftlich – wird vom Gericht meist übernommen. Wer frühzeitig klare Absprachen trifft, vermeidet eine gerichtliche Auseinandersetzung.
Mediation und Elternvereinbarungen: Die klügere Alternative zum Gerichtsstreit
Scheidung muss nicht zwangsläufig im Streit enden – vor allem dann nicht, wenn Kinder betroffen sind. Viele Paare entscheiden sich heute für eine sogenannte Elternvereinbarung, in der zentrale Punkte einvernehmlich geregelt werden. Dazu gehören der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, konkrete Umgangszeiten, Ferienregelungen, sowie klare Absprachen zu Themen wie Schulwahl, Arztbesuchen oder die generelle Kommunikation zwischen den Eltern. Eine solche Vereinbarung schafft nicht nur Verlässlichkeit im Alltag, sondern kann auch erheblich zur Entlastung des Kindes beitragen.
Diese Regelungen lassen sich auf Wunsch notariell beurkunden oder dem Familiengericht zur Prüfung und Genehmigung vorlegen (§ 156 FamFG). Dadurch erhalten sie eine rechtlich verbindliche Grundlage und können im Fall späterer Konflikte als Referenz dienen.
Ein besonders wirksames Mittel zur Konfliktvermeidung ist zudem die Familienmediation. Dabei handelt es sich um eine strukturierte Gesprächsführung unter Anleitung eines neutralen Dritten, bei der das Ziel im Vordergrund steht, tragfähige Lösungen zu entwickeln – bevor eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig wird. Mediation ist insbesondere dann hilfreich, wenn das Kommunikationsverhältnis belastet ist, unterschiedliche Vorstellungen über die Betreuung des Kindes bestehen oder wenn neue Partner auf beiden Seiten Teil der Familiensituation werden.
Gerichte begrüßen die freiwillige Mediation ausdrücklich und weisen oft frühzeitig auf diese Möglichkeit hin. Denn klar ist: Einvernehmliche Lösungen, die auf echter Verständigung beruhen, sind meist nachhaltiger – und für das Kind allemal schonender – als gerichtlich erzwungene Entscheidungen.

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Fehler, die Sie rechtlich vermeiden sollten
Bei einer Scheidung mit Kindern ist der emotionale Stress oft hoch – doch juristische Fehlentscheidungen wirken langfristig. Häufige Stolperfallen:
- Keine Regelung treffen: „Wir regeln das spontan“ endet oft in Streit. Schriftliche Absprachen sind rechtlich und emotional stabiler.
- Verweigerung des Umgangs: Eltern dürfen das Kind nicht ohne triftigen Grund dem anderen vorenthalten – das kann zu Zwangsgeld oder Sorgerechtsänderungen führen.
- Manipulation des Kindes: Wer das Kind bewusst gegen den anderen Elternteil beeinflusst, riskiert das Sorgerecht.
- Unterhaltsverweigerung: Wer nicht zahlt, obwohl er kann, muss mit Pfändung und Schulden rechnen – und schadet dem Kind.
- Überstürzter Alleingang: Entscheidungen ohne Rücksprache – z. B. Schulwechsel, Auslandsreisen – sind mit gemeinsamem Sorgerecht nicht erlaubt.
Das passiert, wenn keine Einigung gelingt
Gelingt es den Eltern nicht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, bleibt letztlich nur der Gang vor das Familiengericht. In solchen Fällen trifft das Gericht rechtsverbindliche Entscheidungen – stets unter dem Primat des Kindeswohls. Zu den möglichen Maßnahmen zählen etwa die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil, wenn eine gemeinsame Ausübung nicht mehr möglich oder dem Kind nicht zumutbar ist. Ebenso kann das Gericht eine verbindliche Umgangsregelung festlegen, wenn die Eltern sich nicht auf ein verlässliches Besuchsmodell einigen können.
In besonders konfliktbelasteten Konstellationen kann zudem ein sogenannter Verfahrensbeistand bestellt werden – oft als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet. Diese unabhängige Person vertritt im Verfahren ausschließlich die Interessen des Kindes und spricht auch mit dem Kind selbst, um dessen Perspektive in die gerichtliche Entscheidung einfließen zu lassen.
Das Gericht führt in der Regel Anhörungen durch, bezieht die Eltern mit ein, kann Gutachten oder Stellungnahmen einholen und wägt sorgfältig ab – wobei jede Maßnahme stets unter der Frage steht: Was dient dem Kind am meisten?
Was dabei häufig übersehen wird: Ein gerichtliches Verfahren bedeutet nicht nur einen formellen Rechtsweg, sondern auch eine enorme Belastung – emotional wie finanziell. Es kostet Zeit, Nerven und Geld. Wer es schafft, Konflikte frühzeitig außergerichtlich zu klären, erspart sich und vor allem dem Kind unnötiges Leid und schafft bessere Voraussetzungen für eine friedliche Nachtrennungszeit.
Fazit: Klare Regeln statt Streit – Recht schafft Sicherheit für Ihr Kind
Eine Scheidung mit Kindern verlangt mehr als gute Absichten. Sie verlangt rechtliche Klarheit, Verantwortungsbewusstsein und vorausschauendes Handeln. Das Familienrecht bietet hierfür die nötigen Werkzeuge – ob beim Sorgerecht, Umgang oder Unterhalt.
Eltern, die ihre Rechte kennen und ihre Pflichten ernst nehmen, sorgen nicht nur für Stabilität im Alltag, sondern auch für Vertrauen beim Kind. Denn am Ende zählt nicht nur, was getrennt wurde – sondern wie verlässlich der neue Alltag geregelt ist.
Tipp zum Schluss: Holen Sie sich frühzeitig anwaltliche Beratung – idealerweise bei einem Fachanwalt für Familienrecht. Wer sich gut informiert, schützt nicht nur sich selbst, sondern vor allem sein Kind.