- Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert – je höher Einkommen und Vermögen, desto teurer die Scheidung.
- Jede Partei braucht in der Regel einen eigenen Anwalt, was die Kosten verdoppeln kann.
- Einvernehmliche Scheidungen sind deutlich günstiger – hier reicht oft ein gemeinsamer Antrag über einen Anwalt.
- Es gibt Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, wenn das Einkommen gering ist.
- Zusatzkosten entstehen bei Streit um Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögensaufteilung.
Grundprinzip: Was bestimmt die Höhe der Scheidungskosten?
Die Kosten einer Scheidung setzen sich im Wesentlichen aus zwei Posten zusammen: Gerichtskosten und Anwaltskosten. Beide orientieren sich am sogenannten Verfahrenswert (auch Streitwert oder Gegenstandswert genannt). Dieser Wert wird vom Gericht auf Grundlage des Nettoeinkommens beider Ehepartner sowie etwaiger gemeinsamer Vermögenswerte festgelegt.
Als Faustregel gilt: Drei Monatsnettoeinkommen beider Ehepartner zusammen ergeben den Verfahrenswert der Scheidung. Verdienen Sie gemeinsam z. B. 5.000 € netto im Monat, beträgt der Verfahrenswert 15.000 €.
Beispielrechnung:
- Verfahrenswert: 15.000 €
- Gerichtskosten: ca. 530–600 €
- Anwaltskosten (ein Anwalt): ca. 1.600–1.800 €
→ Gesamtkosten bei einvernehmlicher Scheidung (ein Anwalt): etwa 2.200–2.400 €
Kommt ein zweiter Anwalt hinzu – etwa weil sich beide Parteien streiten oder eigene Interessen vertreten lassen wollen – verdoppeln sich die Anwaltskosten nahezu.
Warum eine einvernehmliche Scheidung günstiger ist
Eine einvernehmliche Scheidung zählt nicht nur emotional zu den schonenderen Wegen, eine Ehe zu beenden – auch aus finanzieller Sicht ist sie mit Abstand die günstigste Variante. Der entscheidende Unterschied zu einer streitigen Scheidung liegt im Aufwand: Wenn sich beide Ehepartner über die zentralen Punkte wie Trennungszeitraum, Unterhaltszahlungen, Vermögensaufteilung sowie Fragen rund um gemeinsame Kinder einig sind, kann das Scheidungsverfahren deutlich verschlankt werden. In solchen Fällen genügt es, wenn nur einer der Ehepartner einen Anwalt beauftragt, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Der andere Partner muss diesem Antrag lediglich zustimmen – eine gesonderte anwaltliche Vertretung ist nicht notwendig.
Das bedeutet: Es fallen nur einmal Anwaltskosten an, was die finanzielle Belastung im Vergleich zu einer streitigen Scheidung nahezu halbieren kann. Darüber hinaus reduziert sich auch der Arbeitsaufwand für das Gericht, was wiederum zu einer schnelleren Verfahrensdauer führt. Gerade bei überlasteten Familiengerichten ist das ein nicht zu unterschätzender Vorteil – sowohl zeitlich als auch emotional.
Ein häufiger Irrglaube besteht allerdings darin, dass ein Anwalt beide Parteien vertreten könne. Das ist rechtlich nicht zulässig: Ein Anwalt darf im Scheidungsverfahren ausschließlich eine Partei vertreten. Dennoch ist es vollkommen legal und gängige Praxis, dass sich die andere Partei „anschließt“ – sie benötigt keinen eigenen Anwalt, sofern keine Gegenanträge gestellt werden oder eigene rechtliche Ansprüche eingebracht werden sollen.
Für Paare, die bereits im Vorfeld alle wesentlichen Aspekte geklärt haben und bei denen keine tiefgreifenden Interessenkonflikte zu erwarten sind, ist diese Form der Scheidung der mit Abstand sinnvollste Weg. Sie spart Kosten, Zeit und Nerven – und schafft einen konstruktiven Rahmen für den oft notwendigen Neuanfang. Besonders dann, wenn Kinder betroffen sind, zahlt sich eine einvernehmliche Scheidung auch auf emotionaler Ebene aus: Die Fronten verhärten sich nicht, das Kind muss keinen Rosenkrieg erleben, und die Eltern können sich in ihrer Rolle als Erziehende weiterhin respektvoll begegnen.

Zusätzliche Kosten: Wenn der Streit losgeht
Viele Paare unterschätzen die Kostenrisiken bei streitigen Scheidungen. Sobald es zu Auseinandersetzungen über Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht, Umgangsregelungen oder Hausrat kommt, steigen nicht nur die emotionalen Spannungen – auch die Kosten explodieren.
Denn: Jeder zusätzliche Streitpunkt erhöht den Verfahrenswert. Und jeder Streitpunkt braucht ggf. eine eigene anwaltliche Auseinandersetzung oder gerichtliche Klärung.
Beispielhafte Zusatzverfahrenswerte:
- Unterhalt: 12x monatliche Forderung
- Zugewinnausgleich: Höhe des streitigen Vermögensanteils
- Sorgerecht: Pauschal meist 4.000–5.000 €
- Hausratsteilung: nach Wert des Hausrats
Sie sehen folglich: Schnell kann aus einer „normalen“ Scheidung mit einem Verfahrenswert von 15.000 € schnell ein komplexes Verfahren mit einem Gesamtwert von 40.000 € werden – mit entsprechend höheren Gerichts- und Anwaltskosten.

Ob Trennung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerechtsfragen oder die Gestaltung eines Ehevertrags – bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen und Vorsorgeregelungen brauchen Sie einen erfahrenen und engagierten Rechtsanwalt an Ihrer Seite. Brian Härtlein steht Ihnen mit fundierter Fachkenntnis und persönlichem Einsatz zur Seite.
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Versorgungsausgleich: Pflicht und Kostenfaktor
Ein weiterer Kostenpunkt, der vielen nicht bewusst ist, ist der sogenannte Versorgungsausgleich. Dabei handelt es sich um den gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.
Das Verfahren ist automatisch Bestandteil jeder Scheidung, sofern die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat. Das Familiengericht klärt in Zusammenarbeit mit den Rentenversicherungsträgern, wer in welchem Umfang Rentenansprüche gesammelt hat – und wie diese fair aufgeteilt werden.
Auch dieser Punkt erhöht den Verfahrenswert – und damit die Gesamtkosten. In der Regel wird hierfür ein zusätzlicher Wert von 1.000–2.000 € pro Anrecht angesetzt. Wenn beide Partner z. B. jeweils gesetzliche und betriebliche Rentenansprüche erworben haben, kann dies den Verfahrenswert nochmals spürbar steigern.
Verfahrenskostenhilfe: Wenn das Geld nicht reicht
Niemand soll aus finanziellen Gründen auf sein Recht verzichten müssen. Deshalb besteht bei geringem Einkommen die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) zu beantragen.
Voraussetzung ist, dass das Einkommen nach Abzug aller Fixkosten (Miete, Unterhalt, etc.) nicht ausreicht, um die Kosten selbst zu tragen. Wird der Antrag bewilligt, übernimmt der Staat die Gerichts- und ggf. Anwaltskosten ganz oder teilweise – entweder als Zuschuss oder als Ratenzahlung.
Unser Tipp: Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Viele Kanzleien helfen bei der Antragstellung für Verfahrenskostenhilfe.
Weitere mögliche Ausgaben: Notar, Mediation, Gutachten
Neben den klassischen Gerichts- und Anwaltskosten können im Zuge einer Scheidung auch weitere Ausgaben entstehen. Diese Kosten sind nicht im Gerichtsverfahren enthalten und müssen separat getragen werden – zum Beispiel:
- Notarkosten, wenn Vermögensaufteilungen oder Elternvereinbarungen beurkundet werden sollen.
- Mediationskosten, wenn ein professioneller Vermittler bei Streitfragen eingeschaltet wird (zwischen 100–250 € pro Stunde).
- Gutachtenkosten, etwa bei Immobilienbewertungen, psychologischen Einschätzungen oder strittigem Kindeswohl.
Fazit: Eine Scheidung ist nicht billig – aber planbar
Die Kosten einer Scheidung hängen von vielen Faktoren ab: Einkommen, Vermögen, Streitpunkte, Kinder – und vor allem vom Maß der Einigkeit zwischen den Ehepartnern. Wer sich einvernehmlich trennt, kann mit überschaubaren Ausgaben rechnen. Wer dagegen jede Frage vor Gericht klären muss, sollte sich auf hohe Belastungen einstellen – emotional wie finanziell.
Unser Tipp: Klären Sie so viel wie möglich außergerichtlich. Suchen Sie eine Kanzlei mit transparenter Kostenstruktur. Und prüfen Sie frühzeitig, ob Verfahrenskostenhilfe für Sie infrage kommt. Eine durchdachte Vorbereitung ist der beste Weg, um teure Überraschungen zu vermeiden – und Raum für den eigentlichen Neuanfang zu schaffen.