Selbstbehalt beim Unterhalt – wie viel Geld Ihnen trotz Unterhaltspflicht bleibt

Sie sollen Unterhalt zahlen und fragen sich, ob Ihnen am Monatsende überhaupt noch genug zum Leben bleibt? Diese Sorge ist berechtigt und weit verbreitet. Gerade nach einer Trennung gerät die eigene finanzielle Lage schnell unter Druck, wenn neben Miete und Lebenshaltung auch noch Unterhalt für Kinder oder den Ex-Partner zu leisten ist. Das Gesetz lässt Sie damit nicht allein. Der sogenannte Selbstbehalt schützt jeden Unterhaltspflichtigen vor einer finanziellen Überforderung. Er legt fest, welcher Betrag Ihnen in jedem Fall für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss, bevor überhaupt Unterhalt fließt. Dieser Beitrag erklärt, was der Selbstbehalt genau bedeutet, welche Sätze seit dem 1. Januar 2026 gelten und wie Sie vorgehen, wenn Ihr Einkommen den Selbstbehalt nicht deckt.

Die 5 wichtigsten Punkte auf einen Blick
  • Schutz vor Überforderung: Der Selbstbehalt ist der Betrag, der Ihnen als Unterhaltspflichtigem mindestens bleiben muss.
  • Notwendiger Selbstbehalt: Gegenüber minderjährigen Kindern gilt der niedrigste Satz – 2026 sind das 1.450 Euro für Erwerbstätige.
  • Angemessener Selbstbehalt: Gegenüber volljährigen Kindern und Ehegatten liegt der geschützte Betrag höher.
  • Sätze 2026 unverändert: Die Selbstbehaltssätze wurden gegenüber 2025 nicht erhöht.
  • Höhere Wohnkosten zählen: Weisen Sie konkret höhere Mietkosten nach, kann sich Ihr Selbstbehalt erhöhen.

Was bedeutet Selbstbehalt im Unterhaltsrecht?

Wer Unterhalt zahlt, muss dazu auch wirtschaftlich in der Lage sein. Diese Leistungsfähigkeit ist in § 1603 BGB geregelt: Unterhaltspflichtig ist nur, wer den Unterhalt leisten kann, ohne den eigenen angemessenen Lebensbedarf zu gefährden. Genau diesen geschützten Bedarf bezeichnet man als Selbstbehalt oder Eigenbedarf.

Die konkreten Beträge legt das Gesetz nicht fest. In der Praxis orientieren sich Gerichte und Anwälte an der Düsseldorfer Tabelle, die jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird. Sie ist zwar nicht bindend, gilt aber bundesweit als anerkannter Maßstab.

In den Selbstbehaltssätzen sind pauschale Wohnkosten bereits enthalten. Liegen Ihre tatsächlichen Wohnkosten deutlich höher und weisen Sie das nach, kann der Selbstbehalt im Einzelfall angehoben werden. Das senkt zugleich Ihre Unterhaltspflicht.

Notwendiger und angemessener Selbstbehalt – der Unterschied

Das Unterhaltsrecht unterscheidet je nachdem, wem gegenüber Sie Unterhalt schulden. Je schutzbedürftiger der Berechtigte ist, desto weniger bleibt Ihnen als geschützter Eigenbedarf.

Notwendiger Selbstbehalt

Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen Kindern und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Schulausbildung befinden. Weil minderjährige Kinder sich nicht selbst versorgen können, ist dieser Satz am niedrigsten angesetzt. Hier wird zudem zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Pflichtigen unterschieden.

Angemessener Selbstbehalt

Der angemessene Selbstbehalt gilt gegenüber volljährigen Kindern, gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie gegenüber dem Elternteil eines nichtehelichen Kindes. Da diese Personen grundsätzlich eher in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, fällt der geschützte Betrag höher aus als beim Kindesunterhalt.

Die Selbstbehaltssätze 2026 im Überblick

Seit dem 1. Januar 2026 gelten die folgenden Sätze. Sie wurden gegenüber 2025 nicht erhöht, weil auch der sozialhilferechtliche Regelbedarf unverändert geblieben ist.

  • Gegenüber minderjährigen Kindern: 450 Euro (erwerbstätig), 1.200 Euro (nicht erwerbstätig).
  • Gegenüber volljährigen Kindern: einheitlich 1.750 Euro.
  • Gegenüber Ehegatten und dem Elternteil eines nichtehelichen Kindes: 600 Euro (erwerbstätig), 1.475 Euro (nicht erwerbstätig).
  • Gegenüber den eigenen Eltern (Elternunterhalt): mindestens 2.650 Euro.
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Sonderfall Elternunterhalt: hoher Schutz für die Kinder

Müssen erwachsene Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern aufkommen, gilt ein besonders hoher Selbstbehalt. Für 2026 beziffert die Düsseldorfer Tabelle ihn erstmals seit 2020 wieder konkret: mindestens 2.650 Euro für den Pflichtigen, für einen mit ihm zusammenlebenden Ehegatten zusätzlich 2.120 Euro.

Hinzu kommt eine Entlastung beim darüber hinausgehenden Einkommen. Von dem Teil des Einkommens, der den Mindestselbstbehalt übersteigt, bleiben rund 70 Prozent anrechnungsfrei. In der Praxis müssen Kinder für ihre Eltern damit nur in seltenen Fällen zahlen, etwa bei hohem Einkommen. Hintergrund ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das Unterhaltspflichten gegenüber Eltern deutlich eingeschränkt hat.

Was passiert, wenn Ihr Einkommen den Selbstbehalt unterschreitet?

Reicht Ihr bereinigtes Nettoeinkommen nicht aus, um nach Abzug des Unterhalts den Selbstbehalt zu wahren, liegt ein sogenannter Mangelfall vor. Dann wird der Unterhalt gekürzt, damit Ihnen Ihr geschützter Eigenbedarf erhalten bleibt.

Gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte, entscheidet die gesetzliche Rangfolge nach § 1609 BGB, wer zuerst bedient wird. Minderjährige Kinder stehen dabei an erster Stelle, noch vor dem Ehegatten. Ein Beispiel: Verdienen Sie netto 1.700 Euro und sind erwerbstätig, bleibt gegenüber einem minderjährigen Kind nur der Betrag oberhalb von 1.450 Euro für den Unterhalt verfügbar. Reicht das nicht für den vollen Bedarf, wird der Unterhalt entsprechend reduziert.

Warum anwaltliche Unterstützung so wichtig ist

Ob der Selbstbehalt richtig angesetzt ist, hängt von vielen Details ab: Ihrem bereinigten Nettoeinkommen, abziehbaren Verbindlichkeiten, berufsbedingten Aufwendungen, Ihren tatsächlichen Wohnkosten und der Frage, ob Sie als erwerbstätig gelten. Schon kleine Fehler bei diesen Posten kosten Sie über die Jahre erhebliche Beträge.

Eine anwaltliche Prüfung sorgt dafür, dass Ihr Selbstbehalt korrekt berechnet und Ihre Leistungsfähigkeit realistisch bewertet wird. So zahlen Sie nicht mehr, als Sie müssen, und vermeiden zugleich späteren Streit über zu niedrig angesetzten Unterhalt.

Wir fassen zusammen

Der Selbstbehalt stellt sicher, dass Ihnen trotz Unterhaltspflicht genug zum Leben bleibt. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt mit 1.450 Euro der niedrigste Satz, gegenüber volljährigen Kindern und Ehegatten liegt der geschützte Betrag höher, beim Elternunterhalt sogar bei mindestens 2.650 Euro. Die Sätze sind 2026 stabil geblieben.

Entscheidend ist die korrekte Berechnung Ihrer Leistungsfähigkeit im Einzelfall. Wer hier genau hinschaut und seine Wohnkosten und Belastungen sauber geltend macht, schützt sein Einkommen wirksam. Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie einer Unterhaltsforderung zustimmen.

Häufige Fragen zum Selbstbehalt beim Unterhalt

Berufsbedingte und bestimmte eheprägende Verbindlichkeiten können das für den Unterhalt maßgebliche Einkommen mindern. Ob eine konkrete Rate berücksichtigt wird, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere vom Zweck und Zeitpunkt der Schulden. Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht.

Ja, das ist möglich. In den Sätzen sind pauschale Warmmietkosten enthalten, beim notwendigen Selbstbehalt zum Beispiel 520 Euro. Weisen Sie konkret höhere Wohnkosten nach, kann der Selbstbehalt entsprechend angehoben werden.

Erwerbstätig ist, wer einer bezahlten Arbeit nachgeht. Für Erwerbstätige gilt ein höherer Selbstbehalt, weil ihnen ein Anreiz zum Arbeiten erhalten bleiben soll. Wer nicht arbeitet, hat einen niedrigeren Selbstbehalt, gegenüber minderjährigen Kindern 1.200 statt 1.450 Euro.

Gegenüber minderjährigen Kindern trifft Sie eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Das Gericht kann dann erwarten, dass Sie Ihre Erwerbsmöglichkeiten voll ausschöpfen oder eine Nebentätigkeit aufnehmen. Der reine Selbstbehalt darf aber grundsätzlich nicht angetastet werden.

Nur wenn Ihr Einkommen den hohen Selbstbehalt von mindestens 2.650 Euro deutlich übersteigt. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Kinder zudem erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro vom Sozialamt herangezogen.