- Gesetzliche Grundlage: § 78 StGB (Strafverfolgungsverjährung) und § 78a StGB (Beginn der Frist)
- Dauer der Verjährung: Fünf Jahre im Grundtatbestand, zehn Jahre in besonders schweren Fällen
- Beginn der Frist: Mit Beendigung der Tat, nicht mit dem ersten Täuschungsversuch
- Unterbrechung: Durch Ermittlungsmaßnahmen, Anklageerhebung, richterliche Vernehmung oder Haftbefehl
- Zivilrechtlich: Schadensersatz- und Rückforderungsansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren ab Kenntnis von Tat und Täter
Darum gibt es Verjährung überhaupt
Die Verjährung im Strafrecht dient dem Rechtsfrieden. Nach einer gewissen Zeit verliert der Staat das Interesse an der Bestrafung, weil Beweise an Zuverlässigkeit verlieren, Zeugen sich nicht mehr genau erinnern und die Aufklärung zunehmend schwieriger wird. Gleichzeitig soll der Täter nicht unbegrenzt in Unsicherheit leben müssen.
Allerdings bedeutet Verjährung nicht, dass eine Tat ungeschehen wird. Sie bewirkt lediglich, dass der Staat die Tat nicht mehr bestrafen darf. Der Anspruch auf Strafe erlischt, nicht die Tat selbst. Im Bundeszentralregister bleibt ein früherer Eintrag also bestehen, sofern er bereits rechtskräftig war.
Die Dauer der Verjährung bei Betrug
Die Dauer der Verjährungsfrist hängt vom Strafrahmen des jeweiligen Delikts ab.
- Einfacher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe → Verjährungsfrist: fünf Jahre
- Besonders schwerer Betrug (§ 263 Abs. 3 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren → Verjährungsfrist: zehn Jahre
- Versuchter Betrug: Verjährt genauso wie der vollendete Betrug – also in fünf bzw. zehn Jahren, abhängig von der Schwere.
Wichtig: Wird der Betrug als Teil eines bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Vorgehens gewertet, verlängert sich die Frist automatisch auf zehn Jahre. Entscheidend ist also, wie die Staatsanwaltschaft den Fall rechtlich einordnet.
Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährung beginnt nicht mit der Planung oder dem Täuschungsversuch, sondern erst mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB). Diese Unterscheidung ist sehr wichtig. Viele Beschuldigte glauben, die Tat sei längst „verjährt“, obwohl die Frist rechtlich noch gar nicht zu laufen begonnen hat.
Das bedeutet im Detail:
- Bei einem Onlinebetrug läuft die Frist ab dem Moment, in dem das Geld auf dem Konto des Täters eingeht oder die Vermögensverschiebung abgeschlossen ist.
- Bei einem Vertragsbetrug beginnt die Frist erst, wenn der gesamte Täuschungserfolg eingetreten ist – also der Vertrag geschlossen und der Schaden eingetreten ist.
- Wenn mehrere Taten in einer Serie begangen werden, beginnt die Verjährung für jede einzelne Tat separat.
Unterbrechung der Verjährung – Geht das?
Die Verjährung läuft nicht einfach ungestört ab. Sie kann durch bestimmte Handlungen der Strafverfolgungsbehörden unterbrochen werden (§ 78c StGB).
Dazu zählen zum Beispiel:
- die erste Vernehmung des Beschuldigten,
- die Bekanntgabe, dass gegen eine Person ermittelt wird,
- die richterliche Beschlagnahme oder Durchsuchung,
- die Erhebung der öffentlichen Klage,
- der Erlass eines Haft- oder Strafbefehls,
- die Hauptverhandlung vor Gericht.
Jede dieser Maßnahmen stoppt die laufende Frist und setzt sie neu in Gang. Die bereits vergangene Zeit zählt nicht mehr. Eine Verjährung kann sich auf diese Weise deutlich verlängern, insbesondere in komplexen Wirtschaftsstrafverfahren, die sich über Jahre hinziehen.
Endgültige Verjährung und absolute Grenze
Selbst wenn die Verjährung immer wieder unterbrochen wird, gibt es eine absolute Grenze (§ 78c Abs. 3 StGB). Sie beträgt das Doppelte der normalen Verjährungsfrist.
Das bedeutet:
- Beim einfachen Betrug ist nach zehn Jahren endgültig Schluss.
- Bei besonders schwerem Betrug spätestens nach zwanzig Jahren.
Danach darf der Staat die Tat nicht mehr verfolgen, selbst wenn die Ermittlungen zwischendurch immer wieder aktiv waren. Diese Grenze ist unantastbar und dient der Rechtssicherheit.
Verjährung im Zivilrecht: Geld zurück nur begrenzt möglich
Im Zivilrecht geht es für Geschädigte nicht um Strafe, sondern um die Frage, wie und wie lange sie ihr Geld zurückfordern können. Die strafrechtliche Verjährung betrifft allein den Staat, während für private Ansprüche die zivilrechtlichen Verjährungsregeln der §§ 195 ff. BGB gelten. Grundsätzlich gilt dabei eine Regelverjährung von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Geschädigte sowohl die Tat als auch den Täter kennt. Unabhängig davon gibt es eine absolute Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Diese läuft auch dann, wenn der Geschädigte zunächst keine Kenntnis von der Person des Täters hat.
Ein Beispiel verdeutlicht das Prinzip: Wer im Jahr 2020 an einen betrügerischen Onlineshop zahlt und erst 2021 erkennt, dass die Ware nie geliefert wird, muss bis Ende 2024 rechtliche Schritte einleiten. Wird erst 2025 bekannt, wer hinter dem Betrug steckt, kann sich die Frist zwar verschieben, sie endet jedoch spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Höchstfrist. Wer also zu lange wartet, riskiert, dass seine Ansprüche verjähren, selbst wenn der Täter später noch strafrechtlich verurteilt wird.
Wann Verjährung ausgesetzt wird
Auch im Zivilrecht kann die Verjährung unter bestimmten Umständen gehemmt oder unterbrochen werden. Das bedeutet, dass die Frist zeitweise stillsteht und erst später weiterläuft. Eine Hemmung tritt beispielsweise ein, wenn zwischen den Parteien über den Anspruch verhandelt wird, ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet oder Klage erhoben wurde. Ebenso ruht die Verjährung, wenn der Schuldner den Anspruch ausdrücklich anerkennt, etwa durch eine Teilzahlung oder ein schriftliches Schuldeingeständnis. In all diesen Fällen pausiert die Frist, bis das Verfahren abgeschlossen oder die Verhandlungen endgültig gescheitert sind. Danach läuft die verbleibende Verjährungszeit weiter.
Praxisbeispiele
1. Onlinebetrug mit Vorkasse
Der Täter verschwindet nach Zahlung, die Polizei ermittelt, doch der Beschuldigte bleibt unauffindbar. Wird nach vier Jahren ein Haftbefehl erlassen, beginnt die Verjährung von Neuem. Ohne diese Maßnahme wäre der Fall bald verjährt.
2. Betrug im Unternehmen
Ein Mitarbeiter manipuliert über Jahre Rechnungen. Die Verjährung beginnt erst mit der letzten Tat. Bei einer Serie von 2016 bis 2021 läuft die Frist also ab 2021 – der gesamte Zeitraum bleibt relevant.
3. Geschädigter will Geld zurück
Ein Opfer entdeckt 2019 einen Betrug, meldet ihn aber nicht. Erst 2024 beauftragt es einen Anwalt. Die Forderung ist verjährt, auch wenn der Täter noch strafrechtlich belangt werden könnte.
Bedeutung für Beschuldigte und Geschädigte
Für Beschuldigte
Die Verjährung kann entscheidend sein, um ein Verfahren zu beenden oder gar nicht erst eröffnen zu lassen. Anwälte prüfen präzise, wann die Tat beendet wurde, welche Unterbrechungen tatsächlich wirksam sind und ob Fristen bereits abgelaufen sind. Schon kleine Rechenfehler oder fehlerhafte Akteneinträge können den Unterschied machen.
Für Geschädigte
Wer zu lange wartet, riskiert, dass weder Anzeige noch Zivilklage Erfolg haben. Frühzeitige Beratung hilft, Ansprüche zu sichern, Fristen zu unterbrechen und Vermögen des Täters rechtzeitig zu sichern.
Verjährung und die öffentliche Wahrnehmung
Die Diskussion um Verjährung flammt regelmäßig bei großen Wirtschaftsskandalen oder Anlagebetrugsfällen auf. Viele fragen sich, warum Täter nach Jahren noch unbehelligt sind oder warum Verfahren eingestellt werden. Meist liegt das an komplexen Beweisfragen, an verschachtelten Firmenstrukturen oder an der Verjährung selbst. Sie ist kein Freispruch, aber sie beendet die Strafverfolgung endgültig.
Wir halten fest
Die Verjährung beim Betrug ist nicht bloß ein juristisches Detail. Sie kann über Schuld oder Straffreiheit, über Entschädigung oder Verlust entscheiden. Wer seine Rechte wahren will, sollte die Fristen deshalb genau kennen und rechtzeitig handeln.



