- Widersprechen und protokollieren lassen: Ihr Widerspruch löst nach § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO die Pflicht aus, binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung zu beantragen.
- Gerichtliche Entscheidung jederzeit: Nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO können Sie sie beantragen, über § 110 Abs. 4 StPO auch bei vorläufig gesicherten Daten.
- Aktive Mitwirkung schulden Sie nicht: Weder Aussage noch PIN, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO.
- Cloud nur unter Bedingungen: Der Zugriff auf getrennte Speicher setzt nach § 110 Abs. 3 Satz 2 StPO drohenden Datenverlust voraus.
- Löschen kann strafbar sein: 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 303a Abs. 1 StGB greifen bei Daten, über die Sie nicht allein verfügen dürfen.
Wann darf die Polizei Ihr Handy durchsuchen?
Ein Mobiltelefon ist im Strafverfahren ein Beweismittel wie jedes andere. Nach § 94 Abs. 1 StPO sind Gegenstände sicherzustellen, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.03.2025 (Az. 2 StR 232/24) bestätigt, dass die §§ 94 ff. StPO auch die auf einem Handy gespeicherten Daten erfassen.
Sicherstellung oder Beschlagnahme
Die Sicherstellung nach § 94 Abs. 1 StPO ist der Oberbegriff. Zur förmlichen Beschlagnahme kommt es nach § 94 Abs. 2 StPO erst, wenn beides zusammentrifft: Der Gegenstand befindet sich im Gewahrsam einer Person und wird nicht freiwillig herausgegeben.
Widersprechen Sie ausdrücklich. Dann muss der Beamte nach § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, und es lässt sich Ihnen später nicht entgegenhalten, Sie hätten eingewilligt. Sagen Sie ruhig und höflich, dass Sie das Gerät nicht freiwillig übergeben, und lassen Sie das protokollieren.
Wer die Maßnahme anordnen darf
Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO dürfen Beschlagnahmen nur durch das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Polizeibeamte sind solche Ermittlungspersonen im Sinne des § 152 GVG. Steht die Polizei vor Ihnen, ist das der praktisch bedeutsame Fall.
Sie können nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen, über § 110 Abs. 4 StPO auch bei nur vorläufig gesicherten Daten. Über dieses Recht sind Sie nach § 98 Abs. 2 Satz 5 StPO zu belehren.
Kontrolle auf der Straße oder Durchsuchung mit Beschluss
Wird Ihre Wohnung durchsucht und das Handy dabei gefunden, richtet sich die Durchsuchung nach § 102 StPO und § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO. Ihr Verhalten vor Ort und den Ablauf erklären wir im Beitrag zur Hausdurchsuchung.
Bei einer Kontrolle auf der Straße gilt etwas anderes. Eine allgemeine Verkehrs- oder Personenkontrolle erlaubt für sich genommen keinen Blick in Ihr Handy. Erforderlich ist ein Anfangsverdacht. Das Gesetz spricht in § 152 Abs. 2 StPO von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine verfolgbare Straftat. Eine bloße Vermutung genügt dafür nicht.
Müssen Sie Ihr Handy entsperren?
Diese Frage entscheidet in der Praxis über fast alles. Die Antwort fällt für PIN und Biometrie unterschiedlich aus.
PIN und Passwort müssen Sie nicht nennen
Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO steht es Ihnen frei, nicht zur Sache auszusagen. Über § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO gilt das auch bei der polizeilichen Vernehmung. Die Nennung einer PIN ist aktive Mitwirkung an der eigenen Überführung, und genau davor schützt die Selbstbelastungsfreiheit. Sie müssen also nichts sagen und nichts tippen.
Nach § 95 Abs. 1 StPO ist zwar zur Vorlage verpflichtet, wer einen Gegenstand in seinem Gewahrsam hat, und § 95 Abs. 2 Satz 1 StPO sieht bei Weigerung die Ordnungs- und Zwangsmittel des § 70 StPO vor. Ob das auch gegenüber Beschuldigten gilt, ist eine Auslegungsfrage und im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Fingerabdruck und Gesichtserkennung müssen Sie dulden
Hier ist die Rechtslage seit 2025 geklärt und für viele überraschend. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung festgehalten, dass die zwangsweise Entsperrung eines biometrisch gesicherten Handys mit dem Finger der beschuldigten Person auf § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit den §§ 94 ff. StPO gestützt werden kann.
- 81b Abs. 1 StPO erlaubt es, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufzunehmen sowie ähnliche Maßnahmen vorzunehmen, soweit das für das Strafverfahren notwendig ist. Das Oberlandesgericht Bremen hatte zuvor mit Entscheidung vom 08.01.2025 (Az. 1 ORs 26/24) betont, dass die Norm technikoffen formuliert ist. Der Grund für den Unterschied zur PIN: Die Selbstbelastungsfreiheit schützt vor aktiver Mitwirkung, nicht vor dem Dulden.
Zur Gesichtsentsperrung liegt bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Da § 81b Abs. 1 StPO ausdrücklich auch Lichtbilder erfasst, spricht aber vieles dafür, dass dieselben Grundsätze gelten. Wer sein Gerät nur biometrisch sichert, schützt es im Ernstfall also kaum. Wichtig bleibt die Trennung zweier Schritte: Entsperrung und Datenzugriff sind eigenständige Eingriffe und müssen jeweils für sich rechtmäßig sein.
| Maßnahme | Was für Sie gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Handy herausgeben | Freiwillig möglich, sonst Beschlagnahme nötig | § 94 Abs. 2 StPO |
| PIN oder Passwort nennen | Keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung | § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO |
| Finger zum Entsperren | Dulden, auch gegen Ihren Willen | § 81b Abs. 1 StPO |
| Gesichtsentsperrung | Voraussichtlich wie beim Fingerabdruck | § 81b Abs. 1 StPO, noch nicht höchstrichterlich entschieden |
| Durchsuchung der Wohnung | Dulden bei entsprechender Anordnung | § 102, § 105 Abs. 1 StPO |
| Gerichtliche Entscheidung | Ihr Recht, jederzeit zu beantragen | § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO |

Brian Härtlein, Fachanwalt für Strafrecht
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Was die Ermittler auf dem Handy auswerten dürfen
Ist das Gerät entsperrt, folgt die Auswertung. Nach § 110 Abs. 1 StPO steht die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen zu. § 110 Abs. 3 Satz 1 StPO erstreckt das ausdrücklich auf elektronische Speichermedien. Je nach Gerät und Software können dabei auch Metadaten, Standortverläufe und Reste gelöschter Dateien erfasst werden.
Der Zugriff auf Cloud und Backups
Viele Daten liegen nicht auf dem Gerät, sondern auf Servern. § 110 Abs. 3 Satz 2 StPO erlaubt es, die Durchsicht auf räumlich getrennte Speichermedien zu erstrecken, soweit vom Handy aus darauf zugegriffen werden kann. Das gilt allerdings nur, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Diese Voraussetzung ist ein wichtiger Ansatzpunkt für die Verteidigung.
Heimlicher Zugriff ist etwas anderes
Vom beschlagnahmten Gerät zu unterscheiden ist der heimliche Zugriff auf ein laufendes System. Hier hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24.06.2025 (Az. 1 BvR 180/23) § 100a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 StPO zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung in dem dort bezeichneten Umfang für nichtig erklärt. § 100b StPO zur Online-Durchsuchung ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und gilt bis zu einer Neuregelung vorerst weiter.
Was nicht funktioniert und was strafbar ist
Der erste Impuls vieler Betroffener lautet: löschen. Praktisch bringt das wenig, denn forensische Werkzeuge können Reste wiederherstellen, und ein auffällig leeres Gerät fällt auf.
Rechtlich kann es sogar teuer werden. Wer beweiserhebliche Daten, über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht löscht, einem anderen Nachteil zuzufügen, erfüllt § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Daneben kommt § 303a Abs. 1 StGB in Betracht, der das rechtswidrige Löschen von Daten mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. In beiden Fällen ist auch der Versuch strafbar.
Wer ausschließlich die eigene Strafverfolgung behindert, macht sich nicht wegen Strafvereitelung strafbar, denn § 258 Abs. 1 StGB erfasst nur die Vereitelung der Bestrafung eines anderen. Eine gute Idee ist das Löschen trotzdem nicht. Bei einem gemeinsam genutzten Gerät ist ein fremder Anteil an den Daten schnell gegeben, und dann greifen § 274 und § 303a StGB.
Wie lange bleibt das Handy weg?
Eine gesetzliche Höchstfrist für die Auswertung gibt es nicht. Die Maßnahme muss verhältnismäßig bleiben und endet, wenn das Gerät für den Nachweis der Tat keine Rolle mehr spielt.
In der Zwischenzeit sind Sie nicht handlungsunfähig. Sie können jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO. Über einen Verteidiger lässt sich außerdem Akteneinsicht nehmen. So erfahren Sie, worauf sich der Verdacht überhaupt stützt.
Warum anwaltliche Unterstützung so wichtig ist
Wer aus Nervosität erklärt, wie ein Chat gemeint war, gibt eine Aussage ab, die sich später nicht mehr zurücknehmen lässt. Ein Verteidiger prüft dagegen, ob die Anordnung trug, ob die Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 Satz 2 StPO für den Cloud-Zugriff vorlagen und ob die Auswertung den Rahmen des Beschlusses überschritten hat. Aus solchen Punkten können sich Beweisverwertungsverbote ergeben. Wie sich das in den Ablauf eines Strafverfahrens einfügt, erklären wir gesondert.
Ergeht am Ende ein Strafbefehl, läuft nach § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch. Auch deshalb sollten Sie im Strafrecht frühzeitig anwaltliche Hilfe suchen und nicht erst, wenn Post vom Gericht kommt.
Wir fassen zusammen
Die Polizei darf Ihr Handy durchsuchen, aber nur unter Voraussetzungen, die sich überprüfen lassen. Ohne freiwillige Herausgabe braucht es eine Beschlagnahme, und die ordnet nach § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich das Gericht an, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Ihre PIN müssen Sie nicht nennen, die Entsperrung mit dem Finger dagegen dulden. Wer sein Gerät wirksam schützen möchte, sichert es deshalb mit einem Code statt allein mit Biometrie.
Und das Wichtigste: Ruhe bewahren, nichts löschen, nichts zur Sache sagen, den Widerspruch protokollieren lassen und anwaltliche Hilfe holen. Damit haben Sie in einer belastenden Situation alles richtig gemacht.
Häufige Fragen zur Handydurchsuchung durch die Polizei
Darf die Polizei bei einer Verkehrskontrolle mein Handy verlangen?
Eine allgemeine Kontrolle allein reicht dafür nicht aus. Es braucht zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, § 152 Abs. 2 StPO. Fragen Sie nach dem Grund und lassen Sie sich die Antwort im Protokoll bestätigen.
Muss ich mein Handy herausgeben, wenn ich nur Zeuge bin?
Grundsätzlich ja. Nach § 95 Abs. 1 StPO ist zur Vorlage und Auslieferung verpflichtet, wer einen beweiserheblichen Gegenstand in seinem Gewahrsam hat. Bei Weigerung können nach § 95 Abs. 2 Satz 1 StPO die Ordnungs- und Zwangsmittel des § 70 StPO festgesetzt werden. Gegen Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, etwa nahe Angehörige des Beschuldigten, gilt das nach § 95 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Ob Sie dazugehören, sollten Sie anwaltlich klären lassen.
Können gelöschte Nachrichten wiederhergestellt werden?
Oft ja. Gelöschte Daten können als Fragmente im Speicher bleiben, bis sie überschrieben werden. Zusätzlich existieren Nachrichten in der Regel auch beim Empfänger und in Sicherungskopien.
Was kann ich tun, wenn ich das Handy beruflich dringend brauche?
Ein Verteidiger kann beantragen, dass das Gerät nach der forensischen Sicherung zurückgegeben wird. Zuständig ist die Stelle, die die Maßnahme angeordnet oder bestätigt hat. Lehnt die Staatsanwaltschaft ab, können Sie nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die gerichtliche Entscheidung beantragen.
Darf die Polizei das Handy meines minderjährigen Kindes durchsuchen?
Auch im Jugendstrafverfahren gelten die §§ 94 ff. StPO, denn § 2 Abs. 2 JGG erklärt die allgemeinen Verfahrensvorschriften für anwendbar, soweit das Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Ob ein Jugendlicher allein wirksam in die Herausgabe seines Handys einwilligen kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Ziehen Sie deshalb besonders früh einen Verteidiger hinzu.



