Öffnet in einem neuen Tab

Räuberische Erpressung: Strafe, Strafrahmen und Verteidigungsmöglichkeiten

Der Vorwurf der räuberischen Erpressung trifft Beschuldigte meist unvorbereitet. Was aus Ihrer Sicht ein Streit um Geld war oder der Versuch, eine offene Schuld einzutreiben, kann strafrechtlich als Verbrechen eingeordnet werden. Der Unterschied ist erheblich. Eine einfache Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Kommen Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben hinzu, greift § 255 StGB. Dann beginnt der Strafrahmen erst bei einem Jahr Freiheitsstrafe.

Die fünf wichtigsten Punkte auf einen Blick
  • Verweisungstechnik: 255 StGB nennt keinen eigenen Strafrahmen, sondern verweist auf die Strafe des Raubes nach § 249 StGB.
  • Verbrechen: Wegen der Mindeststrafe von einem Jahr ist die Tat ein Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB.
  • Minder schwerer Fall: 249 Abs. 2 StGB senkt den Rahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre.
  • Rechtswidrige Bereicherung: Wer eine bestehende und fällige Forderung eintreibt, bereichert sich nicht zu Unrecht. Dann scheidet eine Erpressung aus.
  • Versuch: Er ist nach § 23 Abs. 1 StGB stets strafbar. Vollendet ist die Tat erst mit dem Vermögensnachteil.

Was eine räuberische Erpressung nach § 255 StGB ist

§ 255 StGB besteht aus einem einzigen Satz. Er greift, wenn eine Erpressung mit Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird. Der Täter ist dann gleich einem Räuber zu bestrafen.

Die Vorschrift baut auf der einfachen Erpressung auf. Erforderlich sind alle Merkmale des § 253 Abs. 1 StGB: eine Nötigung, ein Vermögensnachteil und die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Der Unterschied zur einfachen Erpressung

Für § 253 StGB genügt die Drohung mit einem empfindlichen Übel, etwa mit einer Anzeige oder mit der Offenbarung eines Geheimnisses. § 255 StGB verlangt mehr: Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

Gewalt gegen Sachen reicht dafür nicht. Auch eine Drohung, die sich auf ferne Zukunft bezieht, erfüllt das Merkmal nicht.

Wann die Tat vollendet ist

Vollendet ist die Tat nicht schon mit der Drohung, sondern erst mit dem Vermögensnachteil. Bis dahin liegt ein Versuch vor. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09.04.2025 (2 BvR 1974/22) betont, dass dieser Nachteil in den Urteilsgründen konkret dargestellt und beziffert werden muss. Für die Verteidigung ist das ein wichtiger Ansatzpunkt.

Räuberische Erpressung: Strafe und Strafrahmen im Überblick

Weil § 255 StGB auf die Strafe des Räubers verweist, gelten die Strafrahmen der §§ 249 bis 251 StGB:

VorschriftVoraussetzungStrafrahmen
§ 249 Abs. 1 StGBGrundfall1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe
§ 249 Abs. 2 StGBminder schwerer Fall6 Monate bis 5 Jahre
§ 250 Abs. 1 StGBWaffe oder gefährliches Werkzeug bei sich geführt, sonstiges Werkzeug oder Mittel zur Überwindung von Widerstand, Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, Bandentatnicht unter 3 Jahren
§ 250 Abs. 2 StGBWaffe verwendet, Bandentat mit Waffe, schwere körperliche Misshandlung, Todesgefahrnicht unter 5 Jahren
§ 250 Abs. 3 StGBminder schwerer Fall der Absätze 1 und 21 bis 10 Jahre
§ 251 StGBwenigstens leichtfertig verursachter Todlebenslang oder nicht unter 10 Jahren

Der Grundfall steht in § 249 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Das Höchstmaß nennt die Vorschrift nicht, es folgt aus § 38 Abs. 2 StGB mit fünfzehn Jahren. Eine Geldstrafe ist im Grundfall ausgeschlossen. Auch eine Milderung nach § 46a StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB ändert daran zunächst nichts. Sie senkt nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur das Mindestmaß der Freiheitsstrafe auf drei Monate. Zu einer Geldstrafe kommt es erst über § 47 Abs. 2 StGB, wenn eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr nicht in Betracht kommt.

Der minder schwere Fall als wichtigster Hebel

§ 249 Abs. 2 StGB sieht für minder schwere Fälle sechs Monate bis fünf Jahre vor, § 250 Abs. 3 StGB für die schweren Varianten ein Jahr bis zehn Jahre. Wann ein solcher Fall vorliegt, definiert das Gesetz nicht. Die Gerichte nehmen eine Gesamtwürdigung vor, die Entscheidung hängt vom Einzelfall ab.

Verschärft wird der Rahmen durch § 250 StGB, etwa wenn eine Waffe bei sich geführt oder verwendet wird oder die Tat als Mitglied einer Bande begangen wird. Diese Qualifikationsmerkmale gelten bei der räuberischen Erpressung wortgleich, wir stellen sie im Beitrag zum Strafrahmen beim Raub im Einzelnen dar.

Brian Häertlein -Anwalt für Strafrecht in Nürnberg

Ihr Ansprechpartner: Brian Härtlein, Fachanwalt für Strafrecht

Ob Anklage, Durchsuchung oder Strafbefehl – wenn der Staat gegen Sie vorgeht, zählt jede Stunde. Brian Härtlein, Fachanwalt für Strafrecht, kennt die Abläufe der Ermittlungsbehörden und setzt sich mit klarer Strategie für Ihre Rechte ein. Je früher Sie rechtliche Beratung erhalten, desto besser stehen Ihre Chancen. Handeln Sie jetzt und lassen Sie Ihren Fall prüfen.

Abgrenzung zum Raub nach § 249 StGB

Beide Delikte haben denselben Strafrahmen, treffen aber unterschiedliche Sachverhalte. Der Raub setzt eine Wegnahme voraus, der Täter greift also selbst zu. Bei der räuberischen Erpressung gibt das Opfer die Sache oder das Geld unter dem Eindruck der Drohung selbst heraus.

Der Bundesgerichtshof stellt für die Abgrenzung auf das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens ab, zuletzt im Beschluss vom 26.04.2026 (3 StR 42/26). Die Literatur verlangt demgegenüber eine Vermögensverfügung des Opfers als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Praktisch wirkt sich der Streit selten aus, weil der Strafrahmen identisch ist.

Wenn Sie wissen möchten, wie sich der Tatbestand des Raubes im Einzelnen zusammensetzt, finden Sie das im Beitrag zum Raub nach § 249 StGB.

Versuch, Verjährung und Täter-Opfer-Ausgleich

Der Versuch ist immer strafbar

Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar. Wer etwas mit Gewalt erzwingen will, das Opfer aber nichts herausgibt, hat die Tat nur versucht. Nach § 23 Abs. 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden.

Verjährung nach 20 Jahren

Weil die Höchststrafe fünfzehn Jahre beträgt, also mehr als zehn, gilt § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB mit einer Frist von 20 Jahren. Nach § 78 Abs. 4 StGB bleiben Schärfungen und Milderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle dabei außer Betracht.

Verursacht der Täter wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen, greift § 251 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe als Höchstmaß. Dann verlängert sich die Frist nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB auf 30 Jahre. Wie Beginn, Unterbrechung und absolute Grenze der Verjährung funktionieren, erklären wir im Beitrag dazu, wie die Verjährung im Strafrecht funktioniert.

Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB

§ 46a StGB eröffnet eine Strafrahmenverschiebung. Nach § 46a Nr. 1 StGB muss der Täter seine Tat im Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten ganz oder überwiegend wiedergutgemacht oder das ernsthaft erstrebt haben. § 46a Nr. 2 StGB setzt eine Entschädigung voraus, für die der Täter erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erbracht hat.

Liegen die Voraussetzungen vor, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Das Mindestmaß von einem Jahr sinkt dann nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf drei Monate.

Was der Verbrechensvorwurf für das Verfahren bedeutet

Nach § 12 Abs. 1 StGB ist eine Tat ein Verbrechen, wenn sie im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist. Der minder schwere Fall bleibt nach § 12 Abs. 3 StGB außer Betracht. Daraus folgen zwei Konsequenzen.

  • Kein Strafbefehl. Nach § 407 Abs. 1 Satz 1 StPO ist er nur bei Vergehen möglich. Bei einem Verbrechen kommt es zwingend zur Hauptverhandlung.
  • Notwendige Verteidigung. Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird.

Ein Beispiel: Sie erhalten eine Vorladung als Beschuldigter. Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache, außer Ihren Personalien müssen Sie nichts sagen. Der erste sinnvolle Schritt ist, Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu beantragen. Wie die Phasen danach aufeinander folgen, lesen Sie im Beitrag zum Ablauf eines Strafverfahrens.

Warum anwaltliche Unterstützung so wichtig ist

Bei einem Verbrechensvorwurf entscheidet sich vieles bereits im Ermittlungsverfahren. Eine unbedachte Aussage bei der Polizei lässt sich später kaum korrigieren.

Ein Verteidiger prüft zuerst, ob der Tatbestand erfüllt ist. Häufig übersehen wird die Rechtswidrigkeit der Bereicherung. § 253 Abs. 1 StGB verlangt die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Wer eine bestehende und fällige Forderung eintreibt, erfüllt das nicht. Dann bleibt allenfalls eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Weitere Ansatzpunkte sind die gegenwärtige Gefahr, die Bezifferung des Vermögensnachteils und der minder schwere Fall. Als Rechtsanwälte in Nürnberg stehen wir Ihnen dabei persönlich zur Seite, im Ermittlungsverfahren ebenso wie in der Hauptverhandlung. Mehr dazu auf unserer Seite zum Strafrecht in Nürnberg.

Wir fassen zusammen

Die Strafe ergibt sich nicht aus § 255 StGB selbst, sondern über die Verweisung auf den Raub. Im Grundfall sind es ein Jahr bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe, im minder schweren Fall sechs Monate bis fünf Jahre.

Weil es sich um ein Verbrechen handelt, scheiden ein Strafbefehl und eine Geldstrafe im Grundfall aus. Zugleich gibt es klare Ansatzpunkte für eine Verteidigung: die Abgrenzung zur einfachen Erpressung, die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung, der Vermögensnachteil und der minder schwere Fall. Entscheidend ist der Zeitpunkt. Wer früh anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt und zunächst schweigt, behält Möglichkeiten, die eine spätere Aussage bereits verspielt hätte.

Häufige Fragen zur räuberischen Erpressung

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr aus, wenn die Prognose günstig ist. Bis zu zwei Jahren ist eine Aussetzung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB möglich, dafür müssen nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vorliegen. Hinzu kommt § 56 Abs. 3 StGB. Ab sechs Monaten Freiheitsstrafe bleibt die Aussetzung aus, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Weil die Mindeststrafe im Grundfall ein Jahr beträgt, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, solange die konkret verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt. Dorthin führen der minder schwere Fall nach § 249 Abs. 2 StGB und die Milderung nach § 46a StGB.

Ja. In Betracht kommen Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe. Bei Beihilfe ist die Strafe nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB zwingend nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die genaue Rolle im Geschehen ist deshalb einer der wichtigsten Punkte der Verteidigung.

Nach § 1 Abs. 2 JGG ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt war. Heranwachsender ist, wer achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig war. Bei Heranwachsenden wendet der Richter nach § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht an, wenn der Täter noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich um eine Jugendverfehlung handelt. Die Strafrahmen der §§ 249 ff. StGB gelten dann nicht unmittelbar.

Nein. Es handelt sich um ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft muss ermitteln, sobald sie von der Tat erfährt. Eine Rücknahme der Anzeige beendet das Verfahren nicht.

Disclaimer

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine individuelle rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.