- Abgrenzung: Die Unterscheidung zwischen versuchter und vollendeter Körperverletzung kann komplex sein, insbesondere in der Beurteilung der Tatabsicht und des eingetretenen Schadens.
- Strafbarkeit: Auch der Versuch einer Körperverletzung ist strafbar und kann ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, abhängig vom Vorsatz des Täters und den Umständen der Tat.
- Beweislast: In Fällen versuchter Körperverletzung ist die Beweisführung besonders anspruchsvoll, da keine physischen Schäden vorliegen und der Vorsatz des Täters im Mittelpunkt steht.
- Vorsatz: Der Vorsatz spielt eine zentrale Rolle bei der Bewertung der versuchten Körperverletzung; ohne eine bewusste Absicht, jemanden zu verletzen, ist die Strafbarkeit nicht gegeben.
- Rücktritt vom Versuch: Wenn der Täter von der Tat zurücktritt, bevor sie vollendet wird, kann dies unter bestimmten Bedingungen strafbefreiend wirken, was in der Verteidigung eine wichtige Rolle spielt.
Was bedeutet „versuchte Körperverletzung" überhaupt?
In der deutschen Rechtsprechung findet sich die Grundlage für die Strafbarkeit der versuchten Körperverletzung im Strafgesetzbuch (StGB). Genauer gesagt, regelt § 22 StGB den Versuch einer Straftat. Demnach liegt eine versuchte Körperverletzung vor, wenn der Täter unmittelbar zur Tat ansetzt, diese aber nicht vollendet. Es bedarf also eines bestimmten Handlungswillens, der jedoch nicht zum gewünschten „Erfolg“ führt.
Was ist der Unterschied zur vollendeten Körperverletzung?
Während bei der vollendeten Körperverletzung der Schaden – sei es eine Verletzung oder eine Beeinträchtigung der Gesundheit – bereits eingetreten ist, bleibt dieser bei der versuchten Körperverletzung aus. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Es genügt nicht, dass der Täter lediglich eine Gefahr für das Opfer darstellt; vielmehr muss er eine konkrete Handlung vornehmen, die unmittelbar in die Verletzung des Opfers übergehen könnte.
Angenommen, eine Person holt mit der Faust aus, um eine andere Person zu schlagen. Kurz bevor der Schlag jedoch sein Ziel erreicht, wird die Tat aus irgendeinem Grund verhindert – sei es durch das Eingreifen eines Dritten oder weil das Opfer rechtzeitig ausweicht. In diesem Fall spricht man von einer versuchten Körperverletzung, da der Täter eindeutig die Absicht hatte, das Opfer zu verletzen, die Verletzung aber nicht erfolgte.
Strafbarkeit der versuchten Körperverletzung
Im deutschen Strafrecht gilt der Grundsatz, dass der Versuch einer Straftat unter bestimmten Bedingungen strafbar ist. Für die versuchte Körperverletzung bedeutet dies, dass der Täter in gleichem Maße strafrechtlich belangt werden kann wie bei einer vollendeten Körperverletzung, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass der Täter mit direktem Vorsatz handelt und die Tat unmittelbar bevorstand. Auch die subjektive Seite der Tat, also die innere Einstellung des Täters, spielt hierbei eine wichtige Rolle.
Die Strafen für eine versuchte Körperverletzung können in der Praxis stark variieren und sind unter anderem von der Schwere der geplanten Tat und den individuellen Umständen des Falls abhängig. Grundsätzlich sieht das Strafrecht für den Versuch einer Straftat eine mildere Strafe vor als für die vollendete Tat, jedoch darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch der Versuch ernsthafte strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
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Wann ist eine Körperverletzung „nur” versucht?
Die Definition des Begriffs „versuchte Körperverletzung” gibt bereits einen Hinweis darauf, wann eine Tat als „versucht” und nicht als final „vollendet” gilt. Es handelt sich dabei um eine Grauzone, in der der Täter zwar alle Schritte unternimmt, um eine Körperverletzung zu begehen, jedoch aufgrund äußerer Umstände daran gehindert wird. Beispiele für die Vereitelung sind das rechtzeitige Eingreifen Dritter oder die Flucht des Opfers.
In der Praxis ist es jedoch nicht immer einfach, eine klare Grenze zwischen versuchter und vollendeter Körperverletzung zu ziehen. Besonders knifflig wird es dann, wenn der Täter von sich aus aufgibt oder die Tat abbricht. In solchen Fällen ist es entscheidend, ob der Rücktritt aus eigenem Antrieb erfolgt oder ob äußere Umstände den Täter dazu zwingen. Nur im ersten Fall spricht man von einem strafbefreienden Rücktritt, der die Strafbarkeit des Versuchs ausschließt.
Vorsatz bei versuchter Körperverletzung
Ein zentrales Element bei der Beurteilung der versuchten Körperverletzung ist der Vorsatz des Täters. Ohne diesen Vorsatz, also die bewusste Entscheidung, eine andere Person zu verletzen, ist keine versuchte Körperverletzung gegeben. Der Täter muss sich klar darüber sein, dass seine Handlung eine Verletzung hervorrufen könnte und er muss diese Verletzung zumindest billigend in Kauf nehmen. Fehlt dieser Vorsatz, so kann die Tat höchstens als fahrlässige Handlung gewertet werden, was eine deutlich geringere strafrechtliche Relevanz hat.
In der juristischen Praxis wird der Vorsatz häufig anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt. Die Frage, ob der Täter wirklich die Absicht hatte, das Opfer zu verletzen, ist dabei ein zentrales Thema in der Beweisführung und kann über die Schwere der Strafe entscheiden. Es gilt zu beachten, dass der Vorsatz auch schon gegeben sein kann, wenn der Täter das Risiko einer Verletzung erkennt und dennoch handelt.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer versuchten Körperverletzung?
Die strafrechtlichen Konsequenzen einer versuchten Körperverletzung können je nach Schwere des Falls erheblich sein. Auch wenn das Strafrecht für den Versuch einer Straftat in der Regel mildere Strafen vorsieht als für die vollendete Tat, können auch hier empfindliche Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verhängt werden. Im deutschen Strafrecht wird der Strafrahmen für den Versuch einer Tat in der Regel auf bis zu drei Viertel der Strafe für die vollendete Tat begrenzt.
Wichtig: Neben der eigentlichen Strafe muss der Täter möglicherweise auch mit zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen, insbesondere wenn das Opfer Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend macht. Die Rechtsfolgen können also weitreichend sein und das Leben des Täters erheblich beeinträchtigen.
Wie läuft ein Prozess bei versuchter Körperverletzung ab?
Ein Gerichtsverfahren, in dem die versuchte Körperverletzung verhandelt wird, folgt in der Regel den allgemeinen Grundsätzen des Strafprozesses. Nachdem die Anklage erhoben wurde, findet eine Hauptverhandlung statt, in der alle Beweise und Zeugenaussagen präsentiert werden. Der Angeklagte hat die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern und eine Verteidigungsstrategie zu verfolgen. Dabei kann er sich auch auf mildernde Umstände berufen, etwa wenn er die Tat aus einer extremen Notlage heraus begangen hat.
Das Gericht muss dann entscheiden, ob die Tat als versuchte Körperverletzung gewertet wird und welche Strafe angemessen ist. Dabei fließen viele Faktoren mit ein, beispielsweise die Schwere der Tat, der Grad des Vorsatzes und eventuelle Vorstrafen des Angeklagten. Es ist nicht ungewöhnlich, dass solche Verfahren in die Berufung gehen, da die Grenzen zwischen versuchter und vollendeter Tat oft fließend sind und unterschiedliche Interpretationen zulassen.
Beweisführung bei versuchter Körperverletzung
Die Beweisführung in Fällen von versuchter Körperverletzung stellt oft eine besondere Herausforderung dar. Da die Tat nicht vollendet wurde, fehlt häufig ein direkter Beweis für die Schädigungsabsicht des Täters. Deshalb sind Indizienbeweise, wie Zeugenaussagen, die Tatortanalyse oder die Auswertung von Überwachungsvideos, besonders wichtig.
In vielen Fällen kann es schwierig sein, den notwendigen Vorsatz nachzuweisen, was zu einer Einstellung des Verfahrens führen kann. Dennoch gilt, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, alle relevanten Beweise zu sammeln und zu präsentieren, um den Tatverdacht zu erhärten. Die Verteidigung wiederum wird versuchen, Zweifel an der Beweiskraft zu säen und mildernde Umstände geltend zu machen.
Rechtliche Verteidigung bei versuchter Körperverletzung
Wer einer versuchten Körperverletzung beschuldigt wird, sollte sich frühzeitig rechtlichen Beistand suchen. Ein erfahrener Strafverteidiger kann die individuellen Umstände des Falls genau analysieren und eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Diese kann je nach Fall unterschiedliche Ansätze verfolgen, etwa den Nachweis, dass kein Vorsatz vorlag, oder die Betonung mildernder Umstände.
Ein wichtiger Verteidigungsansatz ist auch die Frage des Rücktritts vom Versuch. Wenn der Täter die Tat aus eigenem Antrieb abbricht und damit den „Erfolg” verhindert, kann dies unter bestimmten Umständen strafbefreiend wirken. Ein erfahrener Anwalt wird hier genau prüfen, ob ein solcher Rücktritt vorliegt und wie er vor Gericht dargestellt werden kann.