Erbfolge

Die Erbfolge regelt, was mit dem Vermögen einer Person nach ihrem Tod geschieht und an wen das Erbe weitergegeben wird. Besonders in Deutschland, wo die gesetzlichen Regelungen oft sehr detailliert sind, ist das Thema Erbfolge komplex, aber ebenso wichtig, um Streitigkeiten zu vermeiden und den letzten Willen des Verstorbenen zu respektieren. Wir gehen auf die gesetzliche und gewillkürte Erbfolge ein und zeigen Ihnen anhand von Beispielen, wie die Verteilung abläuft.

Was ist die Erbfolge?

Die Erbfolge ist die gesetzliche Bestimmung darüber, wer das Vermögen einer verstorbenen Person erbt und in welchem Verhältnis diese Verteilung stattfindet. In Deutschland ist das Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Es legt fest, wie und an wen das Erbe einer Person weitergegeben wird und unterscheidet dabei vor allem zwischen zwei Hauptarten der Erbfolge:

  1. Die gesetzliche Erbfolge: Greift dann, wenn der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat.
  2. Die gewillkürte Erbfolge: Erlaubt es dem Erblasser, die Verteilung des Vermögens selbst festzulegen, sei es durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag.
Jeanette Groß - Anwalt für Erbrecht Nürnberg
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Die gesetzliche Erbfolge – Absicherung durch das Bürgerliche Gesetzbuch

Die gesetzliche Erbfolge tritt automatisch in Kraft, wenn der Verstorbene (der Erblasser) keine letztwillige Verfügung, wie ein Testament oder einen Erbvertrag, hinterlassen hat. Das BGB bestimmt die Verteilung des Erbes hierbei nach einem System der Verwandtschaftsgrade, das als “Ordnungen” bezeichnet wird.

Die Ordnungen im BGB 

Das Gesetz teilt die Verwandten des Erblassers in Erbordnungen ein, die darüber entscheiden, wer als Erbe infrage kommt. Dabei gilt eine strikte Hierarchie: Solange Angehörige aus einer höheren Ordnung vorhanden sind, schließen sie alle weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Heißt im Umkehrschluss: Je weiter entfernt der Verwandtschaftsgrad ist, desto unwahrscheinlicher ist es jedoch, dass diese Personen zum Zuge kommen, da die Erbfolge oft durch nahe Verwandte der ersten und zweiten Ordnung bestimmt wird.Dies funktioniert folgendermaßen:

  • Erste Ordnung: Nach § 1924 BGB zählen die direkten Nachkommen des Erblassers zur ersten Ordnung, also seine Kinder und deren Kinder (Enkelkinder). Sie sind die primären Erben und schließen damit alle anderen Verwandten von der Erbfolge aus.
  • Zweite Ordnung: Die zweite Ordnung umfasst nach § 1925 BGB die Eltern des Erblassers sowie deren Nachkommen, also die Geschwister des Erblassers und deren Kinder (Nichten und Neffen).
  • Dritte Ordnung: Hierzu zählen nach § 1926 BGB die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, also die Tanten, Onkel sowie Cousinen und Cousins des Erblassers.
  • Vierte Ordnung und weiter: Auch die Urgroßeltern und deren Nachkommen haben Erbrechte, solange keine Angehörigen aus den höheren Ordnungen vorhanden sind.

Beispiel zur gesetzlichen Erbfolge

Ein alleinstehender Erblasser hinterlässt zwei Kinder und keine weiteren Familienangehörigen. In diesem Fall erben die Kinder zu gleichen Teilen, also jeweils 50 % des Vermögens.

Falls der Erblasser hingegen verheiratet war, kommt zusätzlich der Ehepartner ins Spiel, der laut Gesetz Vorrang hat. Der Anteil des Ehepartners variiert je nach familiärer Situation des Verstorbenen.

Gesetzliche Erbfolge mit Ehepartner

Familiäre SituationErbanteil des EhepartnersErbanteil der Verwandten
Ehegatte und Kinder50 % für EhepartnerRest an Kinder
Ehegatte, Eltern und Geschwister75 % für EhepartnerRest an Eltern und Geschwister
Ehegatte und nur Großeltern100 % für Ehepartner-

Das Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB

Neben den Ordnungen sieht das BGB besondere Regelungen für den Ehegatten des Erblassers vor. Der Ehegatte erbt in der Regel gemeinsam mit den Erben erster oder zweiter Ordnung und hat somit einen festgelegten Anteil am Nachlass. Die Höhe dieses Erbteils ist vom Güterstand abhängig, in dem die Ehe geführt wurde. Diese Regeln sichern dem Ehegatten eine wirtschaftliche Grundabsicherung, unabhängig davon, ob der Erblasser ein Testament erstellt hat oder nicht.

  • Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Der gesetzliche Erbanteil des Ehegatten erhöht sich um ein Viertel, was zu einer hälftigen Teilung des Erbes führt, wenn der Erblasser Kinder hatte.
  • Gütertrennung: Hier wird der Ehegatte wie ein gleichberechtigter Erbe behandelt und erhält ein Drittel des Erbes, falls der Erblasser Kinder hatte.
  • Gütergemeinschaft: In diesem Fall erbt der Ehegatte die gesamte Hälfte des Vermögens, die ihm bereits zu Lebzeiten zustand.

Beispiel zur gesetzlichen Erbfolge

Herr Müller, ein unverheirateter Erblasser hinterlässt zwei Kinder und keine weiteren Verwandten aus höheren Ordnungen. Da es kein Testament gibt, greift die gesetzliche Erbfolge. Die Kinder erben daher zu gleichen Teilen – also jeweils 50 % des Nachlasses. Hätte Herr Müller jedoch einen Ehepartner gehabt, so hätte dieser die Hälfte des Erbes erhalten und die beiden Kinder hätten sich den verbleibenden Anteil geteilt.

Gewillkürte Erbfolge – Freiheit des Erblassers im Rahmen des BGB

Die gewillkürte Erbfolge ermöglicht es dem Erblasser, seine Nachlassverteilung durch persönliche Anweisungen selbst zu regeln. Das BGB erlaubt hierzu zwei Hauptformen: das Testament und den Erbvertrag.

  1. Testament: Das Testament ist eine einseitige Verfügung, in der der Erblasser festlegt, wer sein Vermögen erben soll. Es kann als eigenhändiges Testament verfasst werden, das der Erblasser handschriftlich aufsetzt und unterzeichnet (§ 2247 BGB), oder als notarielles Testament, das von einem Notar beurkundet wird (§ 2232 BGB).
  2. Erbvertrag: Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Dokument, das der Erblasser mit einer oder mehreren Personen abschließt und das Bindungswirkung hat. Im Gegensatz zum Testament kann der Erbvertrag nach Abschluss nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden (§§ 2274 bis 2302 BGB).

Wichtig: Beide Varianten der gewillkürten Erbfolge ermöglichen es dem Erblasser, seine Wünsche in Bezug auf die Erbfolge festzuhalten und Personen zu begünstigen, die in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt würden – zum Beispiel Lebenspartner, Freunde oder Stiefkinder.

Grenzen der gewillkürten Erbfolge – der Pflichtteil

Das BGB schützt jedoch auch die gesetzlichen Erben und sichert ihnen einen Mindestanteil am Nachlass, den sogenannten Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht engen Familienangehörigen wie Kindern, Ehepartnern und in manchen Fällen auch den Eltern zu, selbst wenn sie durch das Testament enterbt wurden (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der nicht durch ein Testament umgangen werden kann, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigen eine Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB).

Beispiel

Nina und Max leben seit 15 Jahren zusammen, sind aber nicht verheiratet. Sollte Max ohne Testament sterben, hat Nina kein gesetzliches Erbrecht. Max müsste daher im Testament festhalten, dass Nina erben soll, sonst würde das Erbe gemäß der gesetzlichen Erbfolge an seine Familie gehen.

Besonderheiten der Erbfolge bei Patchwork-Familien

In Patchwork-Familien, in denen Kinder aus verschiedenen Beziehungen aufeinandertreffen, kann die Erbfolge komplex sein. Falls ein Erblasser Kinder aus einer vorherigen Ehe und eine neue Ehefrau hat, kann es schnell zu Streitigkeiten kommen, insbesondere wenn ein Testament fehlt.

SituationAnteil des EhepartnersAnteil der Kinder
Ehegatte und leibliche Kinder des Erblassers50 % für EhepartnerRest an Kinder (geteilt)
Ehegatte und Stiefkinder50 % für EhepartnerNichts, es sei denn, die Stiefkinder wurden adoptiert

Die Erbschaft ausschlagen – Wann und warum?

Eine Erbschaft ist nicht immer ein Gewinn. Wenn Schulden oder hohe Verpflichtungen an das Erbe geknüpft sind, kann es sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen. Hierzu haben Erben sechs Wochen Zeit ab Kenntnis des Erbfalls.

Beispiel

Frau Schneider erfährt, dass ihr Onkel verstorben ist und ein großes Schuldenpaket hinterlässt. Um nicht die finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, schlägt Frau Schneider die Erbschaft aus und wird somit nicht Erbin.

Wir fassen zusammen

Ein Testament oder Erbvertrag schafft Klarheit und hilft, unerwünschte Erben auszuschließen oder bestimmte Personen besonders zu begünstigen. Es ist ratsam, frühzeitig professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die eigene Erbfolge zu regeln und Streitigkeiten unter den Angehörigen zu vermeiden. Eine durchdachte Erbregelung schützt nicht nur das Vermögen, sondern auch den letzten Willen und den Familienfrieden.

Zusätzlicher Hinweis: Bei Fragen zur Erbfolge und zu individuellen Erbrechtsfragen ist es ratsam, sich an einen Fachanwalt für Erbrecht zu wenden, der helfen kann, eine maßgeschneiderte und rechtssichere Lösung zu finden.

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