Unterhalt Kinder Berechnung – So geht’s richtig

Wer sich trennt und gemeinsame Kinder hat, steht oft auch vor finanziellen Fragen: Wie viel Unterhalt muss gezahlt werden? Die Berechnung des Kindesunterhalts folgt hierzulande klaren Regeln – und doch wirft sie im Alltag oft viele Fragen auf. Denn nicht nur das Einkommen, sondern auch das Alter des Kindes, das Kindergeld, der eigene Selbstbehalt und Sonderfälle wie Ausbildungen haben Einfluss auf den letztendlichen Unterhalt. Wir zeigen Ihnen, wie die Unterhaltsberechnung grundsätzlich funktioniert, welche Faktoren Sie kennen müssen und worauf es wirklich ankommt.

Die 5 wichtigsten Punkte im Überblick
  • Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Kindesunterhalt nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
  • Das Kindergeld wird teilweise vom Unterhalt abgezogen – bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen komplett.
  • Der Unterhaltspflichtige muss einen Selbstbehalt behalten dürfen – dieser liegt je nach Situation bei rund 1.450 Euro.
  • Der Bedarf steigt mit dem Alter des Kindes. Volljährige in Ausbildung oder Studium haben oft höhere Ansprüche.
  • Sonder- und Mehrbedarf wie Klassenfahrten oder Nachhilfe sind nicht im Regelunterhalt enthalten und müssen separat geregelt werden.

Warum Kindesunterhalt überhaupt geregelt werden muss

Nach einer Trennung oder Scheidung gilt: Das Kind soll möglichst keine finanziellen Nachteile erleiden. Wenn es bei einem Elternteil lebt, leistet dieser den sogenannten Naturalunterhalt – also Unterkunft, Verpflegung, Betreuung. Der andere Elternteil zahlt dafür Barunterhalt, um seinen Teil der Verantwortung zu erfüllen.

Damit dieser Unterhalt fair berechnet werden kann, gibt es in Deutschland die Düsseldorfer Tabelle. Sie dient Gerichten, Anwälten und Eltern seit Jahrzehnten als Richtlinie. Jedes Jahr wird sie aktualisiert, zuletzt zum 1. Januar 2025.

So funktioniert die Berechnung wirklich

Schritt 1: Das bereinigte Nettoeinkommen

Zuerst wird das monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt. Dabei reicht es nicht, nur aufs Gehalt zu schauen. Auch andere Einkünfte – etwa aus Miete, selbstständiger Tätigkeit oder Kapital – fließen hier ein. Davon werden bestimmte Pauschalen abgezogen, etwa für berufsbedingte Aufwendungen oder Vorsorgeaufwendungen.

Das, was am Ende übrig bleibt, ist das sogenannte „bereinigte Nettoeinkommen“. Es entscheidet über die Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle.

Schritt 2: Altersgruppe des Kindes

Die Tabelle unterteilt die Unterhaltsbeträge nach Altersgruppen:

  • 0 bis 5 Jahre
  • 6 bis 11 Jahre
  • 12 bis 17 Jahre
  • Ab 18 Jahren (Volljährige)

Wichtig: Je älter das Kind, desto höher der Bedarf – denn mit dem Alter steigen meist auch die Ausgaben, etwa für Kleidung, Mobilität oder Schulmaterialien.

Schritt 3: Passende Einkommensgruppe wählen

Die Düsseldorfer Tabelle ist in zehn Einkommensgruppen unterteilt, beginnend bei einem bereinigten Einkommen unter 2.100 Euro bis über 11.200 Euro. Hier wird der sogenannte Bedarf abgelesen – also der Bruttobetrag, den das Kind laut Tabelle monatlich benötigt. Dieser Betrag ist noch nicht der tatsächliche Zahlbetrag!

Schritt 4: Kindergeld anrechnen

Der Staat zahlt für jedes Kind Kindergeld – aktuell 255 Euro monatlich. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Bedarf angerechnet.

Ein Beispiel: Ein siebenjähriges Kind hat laut Tabelle einen Bedarf von 582 Euro. Davon wird die Hälfte des Kindergelds (127,50 Euro) abgezogen. Der Zahlbetrag beträgt somit 454,50 Euro.

Bei volljährigen Kindern wird das komplette Kindergeld vom Bedarf abgezogen, es zählt nämlich als eigenes Einkommen des Kindes.

Schritt 5: Selbstbehalt prüfen

Niemand muss sich für den Unterhalt selbst in finanzielle Not bringen. Deshalb gibt es den sogenannten Selbstbehalt: Ein Betrag, den der Unterhaltspflichtige in jedem Fall für seinen eigenen Lebensunterhalt behalten darf.

Derzeit liegt der Selbstbehalt bei rund 1.450 Euro für Erwerbstätige und rund 1.200 Euro für Nicht-Erwerbstätige.

Wenn nach Abzug des Unterhalts dieser Betrag unterschritten würde, kann es zu einer Reduzierung des Zahlbetrags oder zur sogenannten Mangelfallberechnung kommen.

Ein Beispiel aus der Praxis

Anna und Tim sind getrennt. Ihr Sohn Ben ist acht Jahre alt und lebt bei Anna. Tim ist angestellt und verdient netto 3.400 Euro im Monat.

Nach Abzug berufsbedingter Pauschalen liegt sein bereinigtes Nettoeinkommen bei rund 3.200 Euro. Laut Düsseldorfer Tabelle liegt er damit in der Einkommensgruppe 5. Für ein Kind im Alter von 6 bis 11 Jahren liegt der Bedarf bei 582 Euro.

Das Kindergeld beträgt 255 Euro. Davon werden 127,50 Euro (also 50 %) abgezogen. Tims Zahlbetrag beträgt also:

582 Euro – 127,50 Euro = 454,50 Euro monatlich

Ein bärtiger Mann, der einem selbstbewussten Anwalt ähnelt, sitzt in einem frischen weißen Hemd und mit Uhr an einem Holztisch. Der leicht verschwommene Hintergrund gibt den Blick auf ein Fenster frei, durch das natürliches Licht einfällt und eine Atmosphäre ruhiger Professionalität vermittelt.
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Sonderfälle und häufige Fragen

Was ist mit volljährigen Kindern?

Sobald das Kind volljährig ist, verändert sich die Situation. Es gilt nun: Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig – unabhängig davon, bei wem das Kind wohnt.

Außerdem wird das komplette Kindergeld vom Bedarf abgezogen. Und wenn das Kind eigenes Einkommen hat – etwa durch eine Ausbildung – wird dieses ebenfalls angerechnet, allerdings mit einem Abzug für ausbildungsbedingte Aufwendungen (etwa 90 bis 100 Euro monatlich). Der Bedarf eines studierenden Kindes, das nicht mehr zu Hause wohnt, liegt aktuell bei rund 990 Euro monatlich.

Was ist Sonderbedarf oder Mehrbedarf?

Der normale Unterhalt deckt Alltägliches ab – aber was ist mit Klassenfahrten, Zahnspangen oder Nachhilfe? Diese Dinge gelten als sogenannter Sonder- oder Mehrbedarf.

Hier gilt: Solche Kosten müssen im Regelfall gesondert zwischen den Eltern aufgeteilt werden – häufig anteilig nach dem Einkommen.

Wie wirkt sich ein Wechselmodell aus?

Wenn das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt (50:50), entfällt der klassische Barunterhalt. Beide Eltern müssen sich dann an den Kosten beteiligen – je nach Einkommensverhältnissen. Das führt oft zu neuen Berechnungsmodellen, bei denen Ausgaben wie Miete, Essen, Kleidung aufgeteilt und miteinander verrechnet werden.

Unsere Tipps für eine faire und stressfreie Regelung

  • Unterlagen sammeln: Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und Belege helfen, das bereinigte Nettoeinkommen korrekt zu ermitteln.
  • Kindergeld im Blick behalten: Wer es erhält, wirkt sich auf die Anrechnung aus – oft wird es direkt mit dem Unterhalt verrechnet.
  • Neue Lebensumstände melden: Jobwechsel, neue Partnerschaften oder weitere Kinder können den Unterhalt verändern – immer aktuell halten!
  • Nicht überfordern: Wenn der Unterhalt den Selbstbehalt gefährdet, sollte unbedingt neu verhandelt werden.
  • Einvernehmliche Lösungen suchen: Gerade bei Sonderbedarf oder wechselnden Modellen lohnt sich ein gemeinsames Gespräch – am besten mit juristischer Begleitung.

Wir fassen zusammen

Die Berechnung des Kindesunterhalts ist komplex – aber kein Hexenwerk. Mit der Düsseldorfer Tabelle gibt es ein verlässliches Gerüst, das jährlich angepasst wird. Wichtig ist, dass Eltern ehrlich miteinander umgehen, regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen noch stimmen, und im Zweifel rechtzeitig handeln.

Denn am Ende steht nicht das Rechnen im Vordergrund – sondern das Wohl des Kindes. Und das verdient eine gerechte, durchdachte finanzielle Unterstützung.