Unterhalt Kinder: Was Eltern jetzt wissen müssen

Wie viel Unterhalt steht meinem Kind zu? Wer muss wann zahlen – und was hat sich 2025 geändert? Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle gibt es wieder Anpassungen, die Eltern kennen sollten. Wir nehmen die aktuellen Regelungen genauer unter die Lupe und erklären Ihnen typische Fallstricke und Besonderheiten – praxisnah und mit Blick auf die Details, die in der Beratung oft übersehen werden. Darüber hinaus zeigen wir, worauf getrennt lebende Eltern in der Kommunikation achten sollten, um Konflikte zu vermeiden.

Die 5 wichtigsten Fakten zum Kindesunterhalt 2025
  • Neue Mindestunterhaltssätze ab 2025: Je nach Alter des Kindes zwischen 482 € und 693 € monatlich.
  • Kindergeld wird angerechnet: Das hälftige Kindergeld wird vom Unterhaltsbetrag abgezogen (bei Volljährigen das volle Kindergeld).
  • Unterschied zwischen Natural- und Barunterhalt: Der betreuende Elternteil leistet Naturalunterhalt, der andere zahlt Barunterhalt.
  • Selbstbehalt schützt das Existenzminimum: Mindestens 1.450 € monatlich für Erwerbstätige.
  • Sonder- und Mehrbedarf: Etwa Klassenfahrten, Nachhilfe oder Studiengebühren müssen zusätzlich übernommen werden.

Kindesunterhalt: Wer zahlungspflichtig ist

Nach deutschem Recht sind beide leiblichen Elternteile verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen – unabhängig vom Familienstand. Dabei unterscheidet man zwischen Naturalunterhalt (Pflege, Betreuung, Unterkunft) und Barunterhalt (Geldzahlung). Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflicht meist durch Betreuung und Versorgung. Der andere Elternteil muss in der Regel Barunterhalt leisten – und zwar abhängig von seinem Einkommen.

Wichtig: Auch wenn das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wird, ändert das nichts an der Unterhaltspflicht. Entscheidend ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Kindes. Nur beim echten Wechselmodell – also wenn das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Eltern lebt – kann eine andere Verteilung der Unterhaltspflicht greifen. In solchen Fällen müssen oft beide Eltern anteilig Barunterhalt leisten, abhängig vom Einkommen.

Die Düsseldorfer Tabelle 2025: Neue Sätze und was sie bedeuten

Ohne sie geht nichts beim Kindesunterhalt: Die Düsseldorfer Tabelle ist der Maßstab, an dem sich alles orientiert. Sie wird jährlich angepasst und dient Gerichten, Anwälten und Jugendämtern als Orientierung – auch wenn sie keine Gesetzeskraft hat.

Die neuen Bedarfssätze seit 2025

AbschnittDurchschnitt bei Einvernehmen
0 – 5 Jahre482 €
6 – 11 Jahre554 €
12 – 17 Jahre649 €
ab 18 Jahre693 €

Die Erhöhung fällt 2025 mit knapp 1 % moderat aus. In höheren Einkommensgruppen steigen die Sätze prozentual an.

Beispielrechnung: Ein achtjähriges Kind hat laut Tabelle einen Bedarf von 554 €. Das Kindergeld beträgt 250 €, davon wird die Hälfte (125 €) abgezogen. Der tatsächliche Zahlbetrag liegt somit bei 429 € monatlich.

Selbstbehalt: Wie viel bleibt dem Unterhaltspflichtigen?

Nicht jeder Unterhaltspflichtige ist in der Lage, den vollen Betrag nach der Düsseldorfer Tabelle zu leisten. Um das Existenzminimum zu sichern, gibt es den sogenannten Selbstbehalt. Dieser berücksichtigt auch die Kosten für Unterkunft und Lebenshaltung.

Im Jahr 2025 liegt der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern bei 1.450 Euro. Nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige haben einen Selbstbehalt von 1.200 Euro. Gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr privilegiert sind – also beispielsweise nicht mehr im elterlichen Haushalt leben oder älter als 21 Jahre sind –, beträgt der Selbstbehalt 1.750 Euro.

Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter diesen Beträgen, kann ein sogenannter Mangelfall vorliegen. In diesem Fall kann der Unterhaltsbetrag reduziert oder ganz ausgesetzt werden – allerdings nur, wenn die Einkommensverhältnisse sorgfältig offengelegt und belegt werden.

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Besonderheiten bei volljährigen Kindern

Mit dem 18. Geburtstag des Kindes ändert sich die rechtliche Situation grundlegend: Beide Elternteile werden nun barunterhaltspflichtig – auch der Elternteil, bei dem das Kind bislang gelebt hat und der zuvor durch Betreuung seinen Beitrag geleistet hat. Das gesamte Kindergeld, derzeit 250 Euro monatlich, wird vollständig auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. 

Ein Unterhaltsanspruch besteht in der Regel nur, wenn sich das Kind noch in der allgemeinen Schulausbildung, in der ersten Berufsausbildung oder im Erststudium befindet. Lebt das volljährige Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt, hat es außerdem Anspruch darauf, den Unterhalt direkt auf das eigene Konto zu erhalten. Um Missverständnisse und Streit zu vermeiden, sollten Eltern rechtzeitig besprechen, wie der Unterhalt im neuen Status geregelt wird – am besten einvernehmlich und schriftlich festgehalten.

Mehrbedarf und Sonderbedarf: Was ist zusätzlich zu zahlen?

Der Tabellenunterhalt deckt lediglich den sogenannten Regelbedarf eines Kindes ab – also Kosten für Ernährung, Kleidung, Wohnen und ein gewisses Maß an Freizeitgestaltung. Darüber hinaus können jedoch zusätzliche Ausgaben entstehen, die als Mehrbedarf oder Sonderbedarf gelten. Dazu zählen zum Beispiel Klassenfahrten, regelmäßige Nachhilfestunden, Sprachkurse, Studiengebühren, Fachliteratur, Auslandssemester oder medizinisch notwendige Sonderbehandlungen wie Zahnspangen oder bestimmte Therapien. 

Solche Kosten fallen nicht regelmäßig an oder übersteigen das Übliche und müssen deshalb gesondert geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass diese Ausgaben belegt werden und in der Regel anteilig von beiden Elternteilen übernommen werden – abhängig von ihrer jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung des Einzelfalls.

Typische Fehler und Fallstricke

  1. Falsche Einkommensberechnung: Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen. Private Versicherungen, Altersvorsorge oder berufsbedingte Aufwendungen können abgezogen werden – doch viele vergessen auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni.
  2. Kindergeld falsch angerechnet: Bei minderjährigen Kindern wird nur die Hälfte, bei volljährigen das volle Kindergeld abgezogen.
  3. Ausbildungsunterhalt wird übersehen: Auch erwachsene Kinder haben Anspruch – sofern sie sich ernsthaft und zielstrebig in einer Ausbildung befinden und finanziell bedürftig sind.
  4. Selbstbehalt wird ignoriert: Wer dauerhaft unter dem Selbstbehalt liegt, muss in vielen Fällen keinen oder nur reduzierten Unterhalt zahlen – dies muss jedoch mit Belegen untermauert werden.
  5. Keine regelmäßige Anpassung: Unterhalt sollte bei veränderten Lebensumständen (z. B. Gehaltssteigerung, Geburt weiterer Kinder, Arbeitslosigkeit) regelmäßig geprüft und ggf. angepasst werden – freiwillig oder per Gericht.

Wir halten fest: Kindesunterhalt ist individuell – und oft komplex

Die Düsseldorfer Tabelle bietet zwar eine wichtige Orientierung, ersetzt aber keinesfalls die sorgfältige Prüfung des Einzelfalls. Faktoren wie das Einkommen der Eltern, das Alter des Kindes, die Wohnsituation, der Ausbildungsstatus sowie mögliche Sonderbedarfe müssen stets mitberücksichtigt werden. Um den Überblick zu behalten, empfiehlt es sich, den Unterhalt regelmäßig – idealerweise einmal im Jahr – zu überprüfen, insbesondere bei Veränderungen des Einkommens oder der Lebensumstände des Kindes. Wer unsicher ist, sollte sich nicht scheuen, Beratung beim Jugendamt oder bei spezialisierten Fachanwälten in Anspruch zu nehmen. Denn eine faire und transparente Lösung schafft nicht nur finanzielle Klarheit, sondern stärkt oft auch das familiäre Miteinander.