- Die Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag.
- Ein Kind hat Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss einer ersten beruflichen Ausbildung oder eines Studiums.
- Auch volljährige Kinder haben Unterhaltsanspruch – aber beide Elternteile sind dann barunterhaltspflichtig.
- Beginnt das Kind keine Ausbildung oder bricht es diese grundlos ab, kann der Anspruch entfallen.
- Bei besonders langen Ausbildungswegen oder Zweitausbildungen kann Unterhalt freiwillig oder aus Billigkeitsgründen weiterlaufen.
Unterhalt bis zur Selbstständigkeit
Eltern sind gesetzlich verpflichtet, ihre Kinder finanziell zu unterstützen – und zwar bis diese wirtschaftlich auf eigenen Beinen stehen. Das bedeutet: Nicht das Alter entscheidet über das Ende der Unterhaltspflicht, sondern der Lebensstand des Kindes.
Solange das Kind keine eigene angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, besteht Anspruch auf Unterhalt. Das gilt nicht nur für minderjährige Kinder, sondern – unter bestimmten Voraussetzungen – auch für volljährige.
Minderjährige Kinder: Klare Regeln
Solange ein Kind noch keine 18 Jahre alt ist, ist die Rechtslage eindeutig: Ein Elternteil betreut das Kind (und erfüllt damit seine Pflicht durch Pflege und Erziehung), der andere zahlt Barunterhalt – meist gestaffelt nach Einkommen und Alter, geregelt durch die Düsseldorfer Tabelle. In dieser Phase gibt es kaum Diskussionen: Die Verpflichtung zur Zahlung steht fest, sofern das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt und nicht eigenes Einkommen erzielt. Das Kindergeld wird dabei anteilig angerechnet.
Volljährige Kinder – Was sich mit dem 18. Geburtstag ändert
Ab dem 18. Lebensjahr spricht man nicht mehr vom „Kindesunterhalt“ im engeren Sinne, sondern vom „Unterhalt für volljährige Kinder“. Die wichtigste Änderung: Ab jetzt sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig – unabhängig davon, bei wem das Kind wohnt. Denn die Betreuungsleistung entfällt, da das Kind als erwachsen gilt und nicht mehr aktiv versorgt werden muss.
Das bedeutet: Der Unterhaltsanspruch wird nun anteilig nach dem Einkommen beider Eltern aufgeteilt. Auch das Kindergeld wird komplett auf den Bedarf angerechnet, da es dem Kind zusteht und nicht mehr zur Entlastung des betreuenden Elternteils dient.
So lange besteht Unterhaltspflicht bei Ausbildung oder Studium
Die Unterhaltspflicht endet nicht mit dem 18. Geburtstag, sondern in der Regel erst mit dem Abschluss der ersten beruflichen Ausbildung oder eines Studiums.
A) Klassische Ausbildung
Macht das Kind nach der Schule eine betriebliche Ausbildung mit angemessener Vergütung, kann diese bereits als Schritt zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit gelten. In dem Fall wird das eigene Einkommen des Kindes – nach Abzug einer Ausbildungskostenpauschale – auf den Unterhalt angerechnet.
Bleibt nach Anrechnung noch ein Unterhaltsanspruch bestehen, müssen die Eltern diesen anteilig weiterzahlen – meist reduziert sich der Betrag aber deutlich oder entfällt ganz.
B) Studium
Beginnt das Kind nach der Schule ein Studium, bleibt die Unterhaltspflicht bestehen – auch wenn das Kind bereits volljährig ist und nicht mehr im Elternhaus wohnt.
Während des Studiums gilt das Kind weiterhin als in Ausbildung befindlich. Das bedeutet: Es besteht ein vollwertiger Unterhaltsanspruch, meist höher als zuvor. Für ein auswärts wohnendes Kind liegt der monatliche Bedarf aktuell bei rund 990 Euro.
Abgedeckt werden damit Miete, Verpflegung, Studienmaterial, Krankenversicherung und weitere typische Ausgaben eines Studentenlebens.
Was ist mit Zweitausbildung oder Studienwechsel?
Logischerweise ist nicht jede „Bildungsbiografie” gradlinig und das Gesetz trägt dem Rechnung.
A) Studienwechsel
Wechselt das Kind nach wenigen Semestern den Studiengang, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen – solange der Wechsel nachvollziehbar und zügig erfolgt. Häufige und willkürliche Wechsel können jedoch als „Ausbildungsverschleppung“ gewertet werden. In diesem Fall dürfen Eltern die Zahlungen einstellen.
B) Zweitausbildung
Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht mit dem erfolgreichen Abschluss der ersten Ausbildung oder des ersten Studiums. Macht das Kind danach noch eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium, besteht kein gesetzlicher Anspruch mehr – es sei denn, die zweite Ausbildung baut direkt auf der ersten auf (z. B. Fachwirt nach Ausbildung im selben Berufsfeld).
Auch Ausnahmen aus „Billigkeitsgründen“ sind möglich – etwa wenn das Kind während der ersten Ausbildung erkrankt war oder durch familiäre Belastungen verzögert wurde.
Was, wenn das Kind keine Ausbildung macht?
Ein besonders sensibler Fall: Das volljährige Kind geht keiner Ausbildung nach, bewirbt sich nicht oder lehnt Angebote ohne nachvollziehbaren Grund ab. Hier endet der Unterhaltsanspruch – denn das Kind hat dann gegen die sogenannte „Ausbildungspflicht“ verstoßen. Es besteht keine Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, wenn das Kind seine Selbstständigkeit mutwillig verzögert oder gar verweigert.
Eltern sind keine unbegrenzten Geldgeber – die Mitwirkungspflicht des Kindes ist essenziell.
Sonderfall: Schüler nach dem 18. Geburtstag
Besucht das volljährige Kind noch die Schule (z. B. Gymnasium), bleibt der Unterhalt erhalten. Auch hier gilt: Beide Eltern zahlen bar, das Kindergeld wird voll angerechnet.
Lebt das Kind weiterhin im Haushalt eines Elternteils, wird oft vermutet, dass dieser den Wohnbedarf bereits abdeckt – sodass der andere Elternteil den Rest in Geld leisten muss. Dennoch kann auch das Zusammenleben mit den Eltern zur Diskussion gestellt werden, z. B. bei besonderen Spannungen oder getrenntem Familienleben.

Was ist mit Ferienjobs, Bafög & Nebenverdienst?
Das Kind darf eigenes Geld verdienen – etwa durch Nebenjobs, Minijobs oder auch Ferienarbeit. Solange diese Tätigkeiten nicht in vollem Umfang den Lebensunterhalt decken oder keine Vollzeitstellen sind, bleiben die Unterhaltsansprüche grundsätzlich bestehen.
Ausbildungsvergütungen oder Bafög-Leistungen (wenn nicht voll als Darlehen) werden teilweise angerechnet. Das genaue Vorgehen ist individuell zu klären – pauschale Abzüge (z. B. 100 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen) sind üblich.
Wann endet die Zahlungspflicht konkret?
Die folgende Tabelle zeigt, dass die Verpflichtung nicht mit einem fixen Geburtstag endet, sondern mit dem Moment, an dem das Kind wirtschaftlich unabhängig ist. Zusammengefasst gilt:
Lebenssituation | Unterhaltspflicht? |
---|---|
Minderjährig, lebt zuhause | Ja |
Volljährig, noch Schüler | Ja, beide Eltern barpflichtig |
In Ausbildung (betriebsnah) | Ja, Einkommen wird angerechnet |
Im Erststudium (auch auswärts) | Ja, pauschaler Bedarf (~ 990 €) |
In Zweitausbildung ohne Bezug | In der Regel nein |
Ohne Ausbildung, ohne Bemühung | Nein |
Eigene Erwerbstätigkeit mit ausreichendem Einkommen | Nein |
Fazit: Verantwortung endet nicht mit der Volljährigkeit
Die Unterhaltspflicht ist kein starres System mit klaren Grenzmarken – sie orientiert sich an der Lebensrealität des Kindes. Eltern bleiben in der Verantwortung, bis ihr Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.
Gleichzeitig gilt: Kinder müssen mitwirken. Wer sich grundlos dem Ausbildungsweg verweigert oder bewusst trödelt, verliert den Anspruch.
Wer sich unsicher ist, sollte frühzeitig klären, ob und wie lange Unterhalt zu zahlen ist. Denn im Zweifel kann es teuer werden – gerade wenn rückwirkend gezahlt werden muss. Ein Gespräch mit dem Kind, juristischer Rat und transparente Kommunikation helfen, Missverständnisse zu vermeiden und klare Verhältnisse zu schaffen.