- Kein eigener Tatbestand: Das Strafgesetzbuch kennt den Kreditkartenbetrug nicht als eigene Vorschrift.
- Onlinezahlung mit fremden Daten: Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 StGB, bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.
- Eigene Karte überzogen: § 266b Abs. 1 StGB, bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
- Gefälschte Karte: § 152b Abs. 1 StGB, ein Jahr bis zehn Jahre. Das ist ein Verbrechen.
- Als Geschädigter: Die Bank muss den Betrag nach § 675u BGB erstatten, Ihre Haftung ist nach § 675v Abs. 1 BGB grundsätzlich auf 50 Euro begrenzt.
Kreditkartenbetrug: Die Strafe hängt vom Tatbestand ab
Der klassische Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass ein Mensch getäuscht wird und sich irrt. Genau daran kann es bei Kartenfällen fehlen. Wer Kartendaten in ein Onlineformular eingibt, täuscht keinen Menschen, sondern beeinflusst einen Datenverarbeitungsvorgang.
Deshalb hat der Gesetzgeber eigene Vorschriften geschaffen. Welche davon greift, ist keine Formalie: Zwischen einer Geldstrafe und einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr liegt die gesamte Spanne.
Die einschlägigen Delikte im Überblick
Welche Vorschrift bei welchem Sachverhalt greift
| Sachverhalt | Norm | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Karte oder Daten eines anderen an einem Automaten oder im Internet einsetzen | § 263a Abs. 1 StGB | bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
| Einen Menschen mit der Karte täuschen, etwa an der Kasse | § 263 Abs. 1 StGB | bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
| Die eigene Karte missbrauchen und den Aussteller schädigen | § 266b Abs. 1 StGB | bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Eine Zahlungskarte ohne Garantiefunktion fälschen oder gebrauchen | § 152a Abs. 1 StGB | bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
| Eine Zahlungskarte mit Garantiefunktion fälschen oder gebrauchen | § 152b Abs. 1 StGB | 1 Jahr bis 10 Jahre |
| davon minder schwerer Fall | § 152b Abs. 3 StGB | 3 Monate bis 5 Jahre |
| gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied | § 152b Abs. 2 StGB | nicht unter 2 Jahren |
Fremde Karte im Internet oder am Automaten
§ 263a Abs. 1 StGB erfasst unter anderem die unbefugte Verwendung von Daten, durch die das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst wird. Wer die Kartennummer eines anderen für eine Onlinebestellung nutzt, fällt genau darunter. Der Strafrahmen entspricht dem des Betrugs. Über § 263a Abs. 2 StGB gelten außerdem die Absätze 2 bis 6 des § 263 StGB entsprechend. Damit kommt auch der besonders schwere Fall in Betracht, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, mit sechs Monaten bis zehn Jahren nach § 263 Abs. 3 StGB.
Die eigene Karte über das Limit hinaus
Hier greift § 266b Abs. 1 StGB. Bestraft wird, wer die durch die Überlassung einer Scheck- oder Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit missbraucht, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, und diesen dadurch schädigt. Der Rahmen liegt bei bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach § 266b Abs. 2 StGB gilt § 248a entsprechend, bei geringwertigem Schaden wird die Tat also nur auf Antrag verfolgt, sofern kein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Gefälschte Karten
§ 152b Abs. 1 StGB verweist auf die Handlungen des § 152a Abs. 1 StGB: nachmachen, verfälschen, sich verschaffen, feilhalten, überlassen oder gebrauchen. Bezieht sich das auf eine Zahlungskarte mit Garantiefunktion, beträgt die Strafe ein Jahr bis zehn Jahre. Fehlt der Karte diese Garantiefunktion, bleibt es bei § 152a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Unterschied entscheidet also darüber, ob überhaupt ein Verbrechen im Raum steht.
Was eine solche Karte ist, definiert § 152b Abs. 4 StGB selbst: Kreditkarten und sonstige Karten, die eine garantierte Zahlung ermöglichen und durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

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Wann aus dem Vorwurf ein Verbrechen wird
Der Unterschied ist grundlegend. § 263, § 263a, § 266b und § 152a StGB sind Vergehen, weil ihre Mindeststrafe unter einem Jahr liegt. § 152b Abs. 1 StGB verlangt dagegen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und ist damit nach § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen.
Das hat Folgen weit über das Strafmaß hinaus. Eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a Abs. 1 StPO scheidet aus, denn sie setzt ein Vergehen voraus. Und ein Strafbefehl kommt nach § 407 Abs. 1 StPO ebenfalls nur bei Vergehen in Betracht.
Milderungen beim Strafmaß bleiben möglich. § 152b Abs. 3 StGB sieht für minder schwere Fälle des Absatzes 1 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Ob ein solcher Fall vorliegt, entscheidet das Gericht nach dem Einzelfall. An der Einordnung als Verbrechen ändert das nichts, denn nach § 12 Abs. 3 StGB bleiben Milderungen für minder schwere Fälle bei der Einteilung außer Betracht. Einstellung und Strafbefehl scheiden also auch dann aus. Was ein Strafbefehl überhaupt bedeutet, erklären wir im Beitrag Was ist ein Strafbefehl.
Wenn Ihre Karte missbraucht wurde
Die andere Seite betrifft Karteninhaber, die selbst geschädigt sind. Hier gilt nicht das Strafrecht, sondern das Zahlungsdiensterecht des BGB.
Bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang hat Ihre Bank keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, § 675u Satz 1 BGB. Sie ist verpflichtet, Ihnen den Betrag unverzüglich zu erstatten und das Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es ohne die Belastung stünde. Nach § 675u Satz 3 BGB muss das spätestens bis zum Ende des Geschäftstags geschehen, der auf Ihre Anzeige folgt.
Ihre eigene Haftung ist begrenzt. Nach § 675v Abs. 1 BGB kann die Bank bei einer verlorenen, gestohlenen oder sonst missbräuchlich verwendeten Karte höchstens 50 Euro verlangen. Diese Grenze fällt allerdings weg, wenn Sie in betrügerischer Absicht gehandelt oder Ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben, § 675v Abs. 3 BGB.
Umgekehrt entfällt Ihre Haftung ganz, wenn Ihre Bank eine starke Kundenauthentifizierung nicht verlangt oder der Zahlungsempfänger sie nicht akzeptiert hat, § 675v Abs. 4 BGB. Auch das gilt nicht, wenn Sie in betrügerischer Absicht gehandelt haben.
Warum anwaltliche Unterstützung so wichtig ist
Zuerst zählt nicht das Strafmaß, sondern die Einordnung: Welcher Tatbestand wird überhaupt geprüft? Ob die Ermittlungsakte einen Datenverarbeitungsvorgang belegt, ob die Karte echt war und ob sie eine Garantiefunktion im Sinne des § 152b Abs. 4 StGB hatte, entscheidet über den Strafrahmen. Deshalb steht am Anfang die Akteneinsicht.
Als Rechtsanwälte in Nürnberg prüfen wir diese Einordnung, bevor über Strafmaß oder Wiedergutmachung gesprochen wird. Mehr zu unserer Arbeit lesen Sie unter Strafverteidigung. Wie lange die Verfolgung überhaupt möglich ist, erklärt der Beitrag zur Verjährung beim Betrug.
Wir fassen zusammen
Kreditkartenbetrug ist ein Sammelbegriff, kein Delikt. Hinter ihm stehen fünf Vorschriften mit sehr unterschiedlichen Folgen, von der Geldstrafe bis zum Verbrechen.
Für Beschuldigte heißt das: Die Einordnung ist der wichtigste Punkt und sie lässt sich nur anhand der Akte klären. Für Geschädigte heißt es: Erstattungspflicht der Bank, 50-Euro-Grenze und keine Haftung ohne starke Kundenauthentifizierung stehen im Gesetz.
Häufige Fragen zum Kreditkartenbetrug
Ist Kreditkartenbetrug ein Verbrechen?
Das hängt vom Tatbestand ab. § 263, § 263a, § 266b und § 152a StGB sind Vergehen, weil ihre Mindeststrafe unter einem Jahr liegt. Nur § 152b Abs. 1 StGB ist mit einer Mindeststrafe von einem Jahr ein Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB.
Was droht, wenn ich meine eigene Karte überziehe?
§ 266b Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Über § 266b Abs. 2 StGB gilt § 248a entsprechend, bei geringwertigem Schaden wird also nur auf Antrag verfolgt, sofern kein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Ist eine Onlinezahlung mit fremden Kartendaten Betrug?
§ 263 StGB setzt voraus, dass ein Mensch getäuscht wird und sich irrt. Bei einer reinen Onlinezahlung ist das nicht der Fall. Einschlägig ist dann § 263a Abs. 1 StGB, der die unbefugte Verwendung von Daten erfasst. Der Strafrahmen ist derselbe: bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.
Meine Karte wurde missbraucht. Muss ich den Schaden tragen?
Grundsätzlich nicht. Nach § 675u BGB muss die Bank erstatten. Nach § 675v Abs. 1 BGB kann sie höchstens 50 Euro von Ihnen verlangen. Volle Haftung droht nur bei betrügerischer Absicht oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Pflichten aus § 675l Abs. 1 BGB oder der vereinbarten Nutzungsbedingungen, § 675v Abs. 3 BGB.
Wie schnell muss die Bank das Geld zurückbuchen?
Unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, der auf Ihre Anzeige folgt, § 675u Satz 3 BGB. Hat die Bank einer Behörde einen begründeten Betrugsverdacht gegen Sie schriftlich mitgeteilt, prüft sie zunächst und erstattet, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt.



