Raub und seine Folgen: Tatbestand, Abgrenzung und Verteidigungsmöglichkeiten

Wer wegen Raubes beschuldigt wird, muss mit hohen Strafen rechnen und steht vor rechtlichen Regeln, die für Laien schwer verständlich sind. Der Raub an sich verbindet dabei gleich zwei Unrechtsgehalte miteinander: den Angriff auf das Vermögen und den Angriff auf die körperliche Unversehrtheit oder Willensfreiheit des Opfers. Diese Kombination macht den Raub zu einem sogenannten „zweiaktigen Delikt" und erklärt, warum der Gesetzgeber ihn so streng sanktioniert. Wir zeigen Ihnen, was rechtlich unter einem Raub zu verstehen ist und warum eine frühzeitige anwaltliche Beratung in solchen Fällen unverzichtbar ist.

Das Wichtigste auf einen Blick
  • Raub (§ 249 StGB) ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe
  • Der Tatbestand erfordert Gewalt oder Drohung zur Wegnahme einer fremden Sache
  • Schwerer Raub (§ 250 StGB) und Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) führen zu noch höheren Strafen
  • Die Abgrenzung zu räuberischer Erpressung und Diebstahl ist rechtlich komplex
  • Frühzeitige anwaltliche Verteidigung kann entscheidend für den Verfahrensausgang sein

§ 249 StGB und die gesetzliche Grundlage

Der Grundtatbestand des Raubes findet sich in § 249 Absatz 1 des Strafgesetzbuches. Dort heißt es: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.”

Diese Formulierung verdeutlicht bereits die Schwere des Delikts: Es handelt sich um ein Verbrechen, nicht um ein Vergehen. Die Unterscheidung ist bedeutsam, denn bei Verbrechen droht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist bei Verbrechen grundsätzlich nicht möglich, sodass es in aller Regel zur Anklageerhebung und Hauptverhandlung kommt.

Absatz 2 des § 249 StGB sieht einen minder schweren Fall vor, bei dem die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen kann. Ein solcher minder schwerer Fall kann beispielsweise angenommen werden, wenn der entstandene Schaden gering war, der Täter unter erheblichem Druck handelte oder besondere persönliche Umstände vorliegen, die das Unrecht der Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen.

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Die Tatbestandsmerkmale des Raubes

Das Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung

Ein Raub setzt zunächst den Einsatz eines „qualifizierten Nötigungsmittels” voraus. Der Täter muss entweder Gewalt gegen eine Person anwenden oder mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben drohen. Die Gewalt muss dabei körperlich empfunden werden und als Zwang wirken. Es genügt bereits die Anwendung von Gewalt gegen einen Dritten, wenn diese dazu dient, den Widerstand des Opfers zu brechen. Auch das Festhalten, Wegstoßen oder Zu-Boden-Werfen kann als Gewalt im Sinne des Raubtatbestandes gewertet werden.

Bei der Drohungsvariante geht es darum, dass die angedrohte Gefahr „gegenwärtig” sein muss. Eine Drohung mit künftigen Übeln reicht für den Raubtatbestand nicht aus, sie könnte jedoch den Tatbestand der Erpressung erfüllen. Die Drohung muss zudem auf eine Gefahr für Leib oder Leben gerichtet sein; Drohungen mit Sachbeschädigung oder sonstigen Nachteilen genügen nicht. Ein klassisches Beispiel ist die Drohung mit einer Waffe oder mit körperlicher Gewalt, wenn das Opfer nicht kooperiert.

Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

Das zweite zentrale Element ist die Wegnahme. Darunter versteht die Rechtsprechung den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Die Sache muss dabei zwei Voraussetzungen erfüllen: Sie muss fremd sein, also einem anderen gehören, und beweglich, also transportiert werden können. Typische Beispiele sind Bargeld, Schmuck, Handys oder Fahrzeuge.

Besonders wichtig ist der sogenannte Finalzusammenhang: Die Gewalt oder Drohung muss als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden. Wird erst nach einer bereits vollendeten Wegnahme Gewalt angewendet, etwa um sich den Besitz der Beute zu sichern, liegt kein Raub, sondern möglicherweise ein räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB vor. Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung und erfordert eine genaue Analyse des Tatablaufs.

Die Zueignungsabsicht

Schließlich muss der Täter mit Zueignungsabsicht handeln. Er muss die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignen wollen. Dies bedeutet, dass er die Sache dauerhaft in sein Vermögen einverleiben und den Eigentümer dauerhaft enteignen will. Eine bloße vorübergehende Gebrauchsanmaßung – etwa das Wegnehmen eines Fahrzeugs nur für eine kurze Fahrt – reicht nicht aus und wäre allenfalls als unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 248b StGB strafbar.

Schwerer Raub und Raub mit Todesfolge

Das Strafgesetzbuch kennt über den Grundtatbestand hinaus verschärfte Formen des Raubes. Der schwere Raub nach § 250 StGB droht beispielsweise, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt, wenn er das Opfer in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, oder wenn die Tat bandenmäßig begangen wird. Die Strafe beträgt hier mindestens drei Jahre, in besonders schweren Fällen (etwa bei Verwendung einer Waffe)  sogar mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Die schwerste Form ist der Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB. Wenn der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht, droht eine lebenslange Freiheitsstrafe. Hier zeigt sich besonders deutlich, wie gravierend die strafrechtlichen Konsequenzen eines Raubes sein können. 

Abgrenzung zu verwandten Delikten

Raub und Diebstahl

Der wesentliche Unterschied zwischen Raub und Diebstahl liegt im Einsatz des Nötigungsmittels. Der Diebstahl nach § 242 StGB erfordert lediglich die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in Zueignungsabsicht. Gewalt oder Drohung sind hier nicht tatbestandsnotwendig. Der Taschendieb, der unbemerkt eine Geldbörse entwendet, begeht einen Diebstahl. Erst wenn Gewalt oder Drohung hinzukommen, wird aus dem Diebstahl ein Raub.

Kommt es bei oder nach einem Diebstahl zum Einsatz von Gewalt, um sich im Besitz der Beute zu halten, kann ein räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB vorliegen. Dieser wird strafrechtlich wie ein Raub behandelt, obwohl die Gewalt erst nach der Wegnahme eingesetzt wurde. Für die Verteidigung ist es daher essentiell, den genauen Zeitpunkt und Zweck der Gewaltanwendung zu analysieren.

Raub und räuberische Erpressung

Die Abgrenzung zur räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB ist in der Rechtspraxis besonders relevant und nicht immer eindeutig. Der Bundesgerichtshof unterscheidet dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild: Nimmt der Täter die Sache eigenhändig weg, liegt Raub vor. Zwingt er hingegen das Opfer zur Herausgabe, sodass das Opfer selbst die Vermögensverfügung vornimmt, handelt es sich um räuberische Erpressung.

Diese Unterscheidung kann für die Strafzumessung bedeutsam sein, da bei der räuberischen Erpressung unter Umständen mildere Strafrahmen zur Anwendung kommen können. Wenn beispielsweise jemand unter Drohung mit Gewalt gezwungen wird, seinen PIN-Code preiszugeben und dann selbst Geld am Automaten abzuheben, kann dies als räuberische Erpressung gewertet werden, obwohl der Fall einem Raub sehr ähnlich erscheint.

Raub und Nötigung

Auch zur einfachen Nötigung nach § 240 StGB ist eine Abgrenzung erforderlich. Die Nötigung erfasst jeden Zwang zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen mittels Gewalt oder Drohung. Der Raub ist insoweit ein speziellerer Tatbestand, der zusätzlich die Wegnahme einer Sache zur Zueignung erfordert. Bei einem vollendeten Raub tritt die Nötigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Fehlt es jedoch an einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Raubes, kann eine Verurteilung wegen Nötigung in Betracht kommen.

Warum anwaltliche Verteidigung oft unverzichtbar ist

Angesichts der Schwere der drohenden Konsequenzen ist eine qualifizierte Strafverteidigung bei Raubvorwürfen von essenzieller Bedeutung. Bereits im Ermittlungsverfahren werden die Weichen für den späteren Prozess gestellt. Ein erfahrener Strafverteidiger kann schon in diesem frühen Stadium Einfluss auf das Verfahren nehmen, Akteneinsicht beantragen und eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickeln. Oftmals lässt sich bereits hier klären, ob der Tatvorwurf überhaupt tragfähig ist oder ob Entlastungsmöglichkeiten bestehen.

Die rechtlichen Nuancen des Raubtatbestandes eröffnen vielfältige Verteidigungsansätze. War der Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme tatsächlich gegeben? Liegt womöglich nur ein Diebstahl oder eine räuberische Erpressung vor? Sind die Tatbestandsmerkmale der Zueignungsabsicht nachweisbar? Kann ein minder schwerer Fall begründet werden? All diese Fragen erfordern juristisches Fachwissen und Erfahrung im Strafrecht. Ohne anwaltliche Unterstützung ist ein Beschuldigter kaum in der Lage, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen.