Fahrverbot umgehen – welche Wege es gibt und welche nicht funktionieren

Der Bußgeldbescheid liegt auf dem Tisch, und neben dem Betrag steht ein Fahrverbot von einem Monat. Für viele Menschen ist das der eigentliche Schock. Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, denkt sofort: Wie komme ich da raus? Im Internet kursieren dazu viele Ratschläge, von denen die meisten nicht funktionieren oder sogar strafbar sind. Es gibt aber tatsächlich Wege, ein Fahrverbot abzuwenden oder zumindest planbar zu machen. Entscheidend ist, dass Sie schnell reagieren, denn für den Einspruch haben Sie nur zwei Wochen Zeit. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Möglichkeiten das Gesetz vorsieht, wann sie greifen und wovon Sie besser die Finger lassen.

Die vier wichtigsten Punkte auf einen Blick
  • Absehen gegen höheres Bußgeld: Bei einem Härtefall kann die Maßnahme entfallen, dafür steigt die Geldbuße spürbar an.
  • Einspruch mit Substanz: Messfehler, Zustellungsmängel oder Verfahrensfehler können den Bescheid zu Fall bringen.
  • Viermonatsfrist für Ersttäter: Wer in den zwei Jahren davor nicht einschlägig auffällig war, darf den Antrittszeitpunkt selbst bestimmen.
  • Zwei Wochen Einspruchsfrist: Nach Zustellung des Bußgeldbescheids läuft die Frist nach § 67 OWiG, danach wird er rechtskräftig.

Wann überhaupt ein Fahrverbot droht

Nicht jeder Verstoß führt dazu. Nach § 25 Abs. 1 StVG kommt es in Betracht, wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung Ihrer Pflichten als Fahrzeugführer begangen haben. Die Dauer beträgt einen bis drei Monate.

Grob ist ein Verstoß etwa bei einer deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß. Beharrlich bedeutet, dass Sie wiederholt auffällig geworden sind, auch wenn der einzelne Verstoß für sich genommen leichter wiegt.

Einen Sonderfall regelt § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG: Bei einem Verstoß gegen die Promille- und Drogengrenzen des § 24a StVG ist in der Regel ohnehin ein Fahrverbot anzuordnen. Der Spielraum ist dort von vornherein enger als bei einem Geschwindigkeitsverstoß.

Zwei verschiedene Arten von Fahrverbot

Für die Frage, welche Wege Ihnen offenstehen, ist eine Unterscheidung entscheidend. Das Fahrverbot nach § 25 StVG wird im Bußgeldverfahren verhängt, also bei einer Ordnungswidrigkeit. Nur dort greifen die drei Wege, die in diesem Ratgeber beschrieben werden.

Davon zu trennen ist das Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB, das im Strafverfahren ausgesprochen wird, sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Wie sich beides dort unterscheidet, lesen Sie im Ratgeber Alkohol am Steuer.

Weg 1: Absehen vom Fahrverbot gegen ein höheres Bußgeld

Das ist der in der Praxis wichtigste Ansatz. § 4 Abs. 4 BKatV sieht vor, dass die Geldbuße angemessen erhöht werden soll, wenn ausnahmsweise vom Fahrverbot abgesehen wird. Behörde oder Gericht tauschen also das Fahrverbot gegen mehr Geld.

Voraussetzung ist ein Ausnahmefall. Der bloße Hinweis, dass der Führerschein unangenehm fehlt, reicht nicht aus. Es muss eine besondere Härte vorliegen, die über die üblichen Folgen hinausgeht.

Typische Härtefälle

  • Drohender Arbeitsplatzverlust: Sie sind beruflich zwingend auf das Fahrzeug angewiesen und der Arbeitgeber kann Sie nicht anders einsetzen.
  • Existenzgefährdung bei Selbstständigen: Der Betrieb lässt sich ohne Führerschein für die Dauer des Verbots nicht aufrechterhalten.
  • Pflege von Angehörigen: Sie übernehmen regelmäßig Fahrten, die niemand sonst leisten kann.
  • Augenblicksversagen: Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit, etwa ein übersehenes Schild, ohne dass grobe Pflichtvergessenheit vorliegt.

Ein Beispiel: Ein Außendienstmitarbeiter überschreitet die zulässige Geschwindigkeit außerorts erheblich und soll für einen Monat den Führerschein abgeben. Sein Arbeitgeber bestätigt schriftlich, dass eine Weiterbeschäftigung ohne Fahrerlaubnis nicht möglich ist. Gelingt es, diese Härte nachzuweisen, kann das Gericht vom Fahrverbot absehen und stattdessen die Geldbuße erhöhen.

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Weg 2: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Nach § 67 OWiG haben Sie zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids Zeit, Einspruch einzulegen. Diese Frist ist streng. Läuft sie ab, wird der Bescheid rechtskräftig und das Fahrverbot steht fest.

Ein Einspruch lohnt sich nicht pauschal, sondern nur mit einem konkreten Ansatzpunkt. Diese Punkte werden in der Praxis am häufigsten geprüft:

  • Messfehler: falsche Aufstellung des Messgeräts, fehlende Eichung, nicht eingehaltener Messabstand oder ein nicht geschulter Bediener.
  • Fehlende Akteneinsicht: Ohne vollständige Messunterlagen lässt sich die Messung nicht überprüfen, das kann verwertungsrelevant sein.
  • Zustellungsmängel: Wurde der Bescheid nicht wirksam zugestellt, beginnt die Frist gar nicht zu laufen.
  • Verjährung: Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung sechs Monate, so § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG. Sie beginnt mit Beendigung der Tat nach § 31 Abs. 3 OWiG und beginnt nach jeder Unterbrechungshandlung nach § 33 OWiG neu, etwa durch den Erlass des Bußgeldbescheids. Spätestens nach zwei Jahren ist die Verfolgung verjährt.
  • Fahreridentität: Ist auf dem Messfoto nicht eindeutig zu erkennen, wer gefahren ist, trägt die Behörde die Beweislast.

Der Einspruch kann auch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. Dann bleibt der Vorwurf bestehen, es geht ausschließlich um die Frage, ob das Fahrverbot entfällt.

Weg 3: Den Beginn des Fahrverbots selbst bestimmen

Lässt sich die Maßnahme nicht abwenden, können Sie sie zumindest planbar machen. § 25 Abs. 3 StVG räumt Ersttätern eine Viermonatsfrist ein, oft auch Schonfrist genannt.

Die Voraussetzung: In den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit darf keine Entscheidung über ein Fahrverbot gegen Sie rechtskräftig geworden sein, und bis zur neuen Entscheidung darf das ebenfalls nicht passieren. Dann wird das Fahrverbot erst innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft wirksam.

Praktisch heißt das: Sie legen die Zeit ohne Führerschein in den Jahresurlaub oder in eine ruhige Betriebsphase. Sie geben den Führerschein zu dem von Ihnen gewählten Zeitpunkt ab, und die Verbotsfrist läuft ab diesem Tag.

Achtung bei Wiederholungstätern: Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss den Führerschein spätestens einen Monat nach Rechtskraft abgeben.

Was nicht funktioniert und was strafbar ist

Im Umlauf sind Ratschläge, die im besten Fall wirkungslos sind und im schlechtesten Fall ein Strafverfahren nach sich ziehen.

  • Eine andere Person als Fahrer benennen: Wer wider besseres Wissen jemanden als Fahrer angibt, erfüllt den Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Den Führerschein als verloren melden: Wird der Führerschein nicht aufgefunden, kann nach § 25 Abs. 5 StVG eine eidesstattliche Versicherung über seinen Verbleib verlangt werden. Ist diese falsch, greift § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Trotz Fahrverbot weiterfahren: 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfasst ausdrücklich den Fall, dass das Führen des Fahrzeugs nach § 25 StVG verboten ist. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Nach § 21 Abs. 3 StVG kann zudem das Fahrzeug eingezogen werden.
  • Auf einen ausländischen Führerschein ausweichen: Für die Dauer des Fahrverbots gilt das Fahrverbot unabhängig davon, welches Dokument Sie besitzen.

Wegdiskutieren lässt sich nichts, angreifen nur mit rechtlichen Argumenten. Genau darin liegt der Unterschied zwischen einem aussichtsreichen Einspruch und einem teuren Fehler.

Warum anwaltliche Unterstützung so wichtig ist

Ob ein Härtefall vorliegt, ist eine Wertungsfrage, die Gerichte unterschiedlich beantworten. Entscheidend ist, wie der Sachverhalt vorgetragen und belegt wird. Genau hier entscheidet sich, ob es fällt oder bleibt.

Dazu kommt die Akteneinsicht. Erst mit den vollständigen Messunterlagen lässt sich beurteilen, ob die Messung überhaupt verwertbar ist. Diese Unterlagen bekommen Sie als Betroffener in der Regel nicht ohne Weiteres, ein Anwalt beantragt sie für Sie.

Wichtig ist außerdem eine ehrliche Einschätzung. Nicht jeder Einspruch ist sinnvoll, denn er kann zusätzliche Kosten verursachen. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte früh klären, ob und in welchem Umfang sie eintritt.

Wir fassen zusammen

Drei legale Wege stehen Ihnen offen. Am wichtigsten ist das Absehen gegen eine erhöhte Geldbuße bei nachgewiesener Härte. Daneben kann ein Einspruch Erfolg haben, wenn Messung oder Verfahren angreifbar sind. Und wer Ersttäter ist, kann den Antrittszeitpunkt innerhalb von vier Monaten selbst wählen.

Was in keinem Fall funktioniert, sind falsche Angaben zum Fahrer oder zum Führerschein. Diese Wege führen nicht heraus, sondern in ein Strafverfahren hinein. Lassen Sie den Bescheid deshalb zeitnah prüfen, solange die Zwei-Wochen-Frist noch läuft.

Häufige Fragen zum Fahrverbot

Das Gesetz nennt keinen festen Betrag. § 4 Abs. 4 BKatV bestimmt lediglich, dass die für den Tatbestand vorgesehene Regelgeldbuße angemessen erhöht werden soll. Die Höhe legt die Behörde oder das Gericht im Einzelfall fest, begrenzt durch den gesetzlichen Bußgeldrahmen. Eine verlässliche Prognose ist erst nach Einsicht in die Akte möglich.

Das hängt von Ihrem Tarif ab. Viele Verkehrsrechtsschutz-Tarife decken das Bußgeldverfahren ab, der Umfang ergibt sich aber allein aus Ihren Versicherungsbedingungen. Holen Sie deshalb vor dem Einspruch eine schriftliche Deckungszusage ein. Erst dann wissen Sie, welches Kostenrisiko bei Ihnen verbleibt.

25 Abs. 1 StVG erlaubt es, das Führen von Kraftfahrzeugen jeder oder einer bestimmten Art zu verbieten. Eine Beschränkung auf einzelne Fahrzeugarten ist damit rechtlich möglich, sie muss aber begründet werden und liegt im Ermessen von Behörde oder Gericht. Ob sie in Ihrem Fall in Betracht kommt, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände beurteilen.

Nein. Der Führerschein befindet sich in dieser Zeit in amtlicher Verwahrung, Sie besitzen also kein gültiges Dokument. Wer im Ausland ohne Führerschein fährt, riskiert dort empfindliche Sanktionen und in Deutschland ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Nach § 25 Abs. 4 StVG werden die Verbotsfristen nacheinander berechnet, sie laufen also nicht parallel. Zuerst läuft die Frist des früher wirksam gewordenen Fahrverbots. Bei gleichzeitigem Wirksamwerden entscheidet, welches Fahrverbot früher angeordnet wurde.

Disclaimer

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine individuelle rechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.