- Gesetzliche Grundlage: § 263 StGB – Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden, Vorsatz und Bereicherungsabsicht
- Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zu zehn Jahren
- Versuch: Bereits strafbar – frühzeitige anwaltliche Hilfe kann entscheidend sein
- Zivilrechtliche Folgen: Rückabwicklung, Schadensersatz, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
- Rolle von Anwälten: Verteidigung bei Vorwürfen und konsequente Durchsetzung von Ansprüchen für Geschädigte
Der Betrugstatbestand im Kern
Betrug ist in § 263 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Das Gesetz schützt das Vermögen einer Person oder eines Unternehmens. Damit eine Handlung als Betrug gilt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Täuschung über Tatsachen
Unter einer Täuschung versteht man die bewusste Beeinflussung der Vorstellung einer anderen Person. Der Täter vermittelt absichtlich ein falsches Bild von der Realität, etwa durch eine Lüge, das Verschweigen wesentlicher Informationen oder ein Verhalten, das den Anschein von Zahlungsfähigkeit, Eigentum oder bestimmten Eigenschaften einer Ware erweckt. Werbliche Übertreibungen oder reine Meinungsäußerungen gelten hingegen in der Regel nicht als strafbare Täuschung.
Irrtum des Getäuschten
Ein Irrtum liegt vor, wenn die betroffene Person infolge der Täuschung etwas Falsches glaubt oder eine unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit hat. Der Täter nutzt diesen Irrtum gezielt, um den anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bewegen. Nur wenn die Täuschung tatsächlich einen Irrtum hervorruft oder einen bestehenden Irrtum aufrechterhält, kann von Betrug gesprochen werden. Fehlt dieser direkte Zusammenhang, liegt keine strafbare Handlung vor. Der Irrtum ist das zentrale Bindeglied zwischen Täuschung und Vermögensschaden.
Vermögensverfügung
Der Irrtum führt zu einer Handlung, einem Dulden oder Unterlassen, das das Vermögen unmittelbar mindert. Dies geschieht in der Praxis etwa durch eine Überweisung, die Herausgabe einer Ware oder den Abschluss eines Vertrags ohne angemessene Gegenleistung.
Vermögensschaden
Am Ende muss ein wirtschaftlicher Nachteil stehen. Maßstab ist der Gesamtvergleich: Erhält jemand eine wertlose oder minderwertige Ware, liegt ein Schaden vor. Erfolgt jedoch ein gleichwertiger Austausch, fehlt es am Schaden und damit am Tatbestand des Betrugs.
Vorsatz und Bereicherungsabsicht
Der Täter muss alle Tatbestandsmerkmale kennen und wollen. Hinzu kommt die Absicht, sich selbst oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Diese sogenannte Stoffgleichheit verlangt, dass der angestrebte Vorteil unmittelbar mit dem Schaden des Opfers verknüpft ist.
Schon der Versuch ist strafbar. Wer mit der Tat beginnt, sie aber nicht vollendet, riskiert ein Ermittlungsverfahren – hat jedoch Chancen, durch tätige Reue und Schadenswiedergutmachung strafmildernd zu wirken.
Typische Fälle aus der Praxis
Onlinehandel und Plattformgeschäfte
Gefälschte Onlineshops, vorgetäuschte Schnäppchen oder Verkäufer, die nach Vorkasse verschwinden. Auch Käuferbetrug, etwa durch Rückbuchungen nach Erhalt der Ware, ist keine Seltenheit.
Phishing und Identitätsdiebstahl
Cyberkriminelle fischen Zugangsdaten ab, räumen Konten leer oder missbrauchen Kreditkarten. Oft ist unklar, wer haftet – Bank, Plattform oder Karteninhaber. Strafrecht, Zivilrecht und Vertragsbedingungen greifen hier ineinander.
Abo- und Vertragsfallen
Versteckte Kosten, irreführende Testangebote oder unklare Bestellprozesse führen zu Verträgen, die auf Täuschung beruhen. Entscheidend ist, ob überhaupt eine wirksame Zustimmung gegeben wurde.
Unternehmensinterner Betrug
Scheinrechnungen, manipulierte Spesenabrechnungen oder fingierte Bestellungen. In solchen Fällen spielen neben dem Strafrecht auch Arbeitsrecht und Compliance-Fragen eine große Rolle.
Spezialtatbestände
Zum weiteren Umfeld gehören Computerbetrug (§ 263a StGB), Subventionsbetrug, Versicherungsbetrug und Kreditbetrug (jeweils mit eigenen Voraussetzungen und Beweisproblemen).
Strafen und rechtliche Folgen
Der Grundtatbestand sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahren. Besonders schwer wiegt gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Handeln, ein großer Vermögensverlust, der Missbrauch einer Vertrauensstellung oder das Schädigen vieler Menschen.
Neben der eigentlichen Strafe drohen weitere Folgen: Eintrag ins Führungszeugnis, berufsrechtliche Konsequenzen, Vermögensabschöpfung oder Sicherstellungen. Die Vermögensabschöpfung erlaubt es, unrechtmäßig Erlangtes auch dann einzuziehen, wenn der konkrete Geschädigte nicht eindeutig feststeht.
Verjährung: Der Grundtatbestand verjährt nach fünf Jahren, besonders schwere Fälle nach zehn Jahren. Ermittlungsmaßnahmen können die Frist unterbrechen. Zivilrechtliche Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren ab Kenntnis von Tat und Täter.
Zivilrechtliche Möglichkeiten für Geschädigte
Das Strafrecht bestraft, das Zivilrecht ersetzt. Wer sein Geld oder Eigentum zurückhaben möchte, braucht zivilrechtliche Ansprüche und konsequente Beweissicherung.
- Rückabwicklung und Schadensersatz: Grundlage sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) oder vertragliche Ersatzansprüche.
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Täuschung kann den Vertrag rückwirkend nichtig machen, sodass alle Leistungen zurückzugeben sind.
- Sicherungsmaßnahmen: Screenshots, Kontoauszüge, Kommunikationsverläufe, Zeugen: all das sind wertvolle Beweise. Anwälte können Arrestbeschlüsse und Vermögenssicherungen anstoßen, um Vermögen rechtzeitig zu sichern.
Rechte von Beschuldigten und Verteidigungsstrategien
Wer eine Vorladung erhält, sollte keine unüberlegten Aussagen machen. Der erste Schritt lautet: schweigen, Akteneinsicht beantragen, Verteidigung vorbereiten. Mögliche Ansätze sind:
- Kein Tatbestand erfüllt: Keine Täuschung, kein Irrtum oder kein Schaden.
- Fehlender Vorsatz: Missverständnisse, Lieferverzögerungen oder organisatorische Fehler beweisen keinen Betrugsvorsatz.
- Keine Bereicherungsabsicht: Ein Irrtum über Geschäftsvorgänge oder Zahlungsfähigkeit kann den Vorsatz ausschließen.
- Schadenswiedergutmachung: Frühzeitige Rückzahlung oder Einigung wirkt deutlich strafmildernd.
Anzeige, Ermittlungsverfahren und Ablauf
Betrug ist ein Offizialdelikt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt deshalb von Amts wegen. Eine Anzeige hilft, den Fall sauber zu dokumentieren und Beweise zu sichern. Im Ermittlungsverfahren werden Zeugen befragt, Kontodaten geprüft und digitale Spuren ausgewertet. Je nach Ergebnis endet das Verfahren mit einer Einstellung, einem Strafbefehl oder einer Anklage. Geschädigte können sich als Nebenkläger anschließen und so direkt Einfluss nehmen.
So arbeiten Anwälte bei Betrugsfällen
Für Geschädigte
Anwälte sichern Beweise, formulieren Strafanzeigen, leiten zivilrechtliche Schritte ein und prüfen Haftungsfragen. Sie sorgen dafür, dass Ansprüche nicht im Ermittlungsverfahren versanden und setzen sie notfalls vor Gericht durch.
Für Beschuldigte
Verteidiger prüfen die Ermittlungsakten, analysieren die Beweislage, verhandeln mit den Behörden und suchen Lösungen, die Beruf und Reputation schützen. Ziel ist eine klare, rechtssichere Strategie, die nicht nur einen Freispruch, sondern die bestmögliche Gesamtlösung verfolgt.
Wir fassen zusammen
Betrug ist vielschichtig und reicht von harmlos wirkenden Missverständnissen bis zu professionell organisierten Straftaten. Für Betroffene zählt vor allem eins: schnelles, überlegtes Handeln. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung hilft, Vermögen zu sichern, Risiken zu minimieren und eine Lösung zu finden, die juristisch wie wirtschaftlich Bestand hat.



