- Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, § 222 StGB.
- Kein Vorsatz nötig: Bestraft wird, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
- Führerschein: Fahrverbot von einem bis sechs Monaten nach § 44 Abs. 1 StGB oder Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB.
- Verjährung: Die Verfolgung verjährt nach fünf Jahren, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.
- Angehörige: Nebenklage nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB.
Was fahrlässige Tötung im Straßenverkehr bedeutet
- 222 StGB bestraft, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht. Ein Bezug zum Straßenverkehr steht dort nicht, die Vorschrift gilt überall.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und den Tod deshalb nicht voraussieht, obwohl er ihn hätte voraussehen können. Umgangssprachlich heißt das Verkehrsunfall mit Todesfolge.
Der Unterschied zum Totschlag
Entscheidend ist der Vorsatz. Wer den Tod eines Menschen will oder billigend in Kauf nimmt, wird wegen Totschlags verurteilt. Fehlt dieser Wille und bleibt es bei einem Sorgfaltsverstoß, greift § 222 StGB.
Wann ein Sorgfaltsverstoß vorliegt
Ein Beispiel: Ein Fahrer biegt links ab und übersieht eine entgegenkommende Radfahrerin. Sie stürzt und stirbt zwei Tage später im Krankenhaus. Gewollt hat der Fahrer das nicht. Er hat aber die Vorfahrt missachtet und damit die erforderliche Sorgfalt verletzt.
Überlebt das Opfer, greift § 222 StGB nicht. Dann liegt eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB vor, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Welche Strafe bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr droht
| Tatbestand | Norm | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Fahrlässige Tötung | § 222 StGB | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe |
| Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c Abs. 1 StGB | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe |
| Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässige Begehung | § 315c Abs. 3 StGB | Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe |
| Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge | § 315d Abs. 5 StGB | Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren, in minder schweren Fällen 6 Monate bis 5 Jahre |
| Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 Abs. 1 StGB | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe |
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze, wird nach § 52 Abs. 1 StGB nur auf eine Strafe erkannt. Handelt es sich dagegen um mehrere selbstständige Taten, etwa den Unfall und eine spätere Fahrerflucht, bildet das Gericht nach § 53 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe. Wie hoch sie ausfällt, hängt vom Einzelfall ab.
§ 222 StGB nennt keine Mindeststrafe. Die Spanne reicht von der Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bemüht sich der Beschuldigte ernsthaft um einen Ausgleich mit den Angehörigen, kann das Gericht die Strafe nach § 46a Nr. 1 StGB mildern.
Kommt Alkohol hinzu, verschiebt sich die Bewertung. Welche Grenzwerte gelten und ab wann eine Straftat vorliegt, lesen Sie im Beitrag zu Alkohol am Steuer.

Brian Härtlein – Ihr Partner im Strafrecht in Nürnberg
Ob Anklage, Durchsuchung oder Strafbefehl – wenn der Staat gegen Sie vorgeht, zählt jede Stunde. Brian Härtlein, Fachanwalt für Strafrecht, kennt die Abläufe der Ermittlungsbehörden und setzt sich mit klarer Strategie für Ihre Rechte ein. Je früher Sie rechtliche Beratung erhalten, desto besser stehen Ihre Chancen. Handeln Sie jetzt und lassen Sie Ihren Fall prüfen.
Was mit Ihrem Führerschein passiert
Nach einem tödlichen Unfall ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen. Ein Sachverständigengutachten zum Unfallhergang gehört zu den üblichen Ermittlungsschritten.
Am Ende steht eine von drei Entscheidungen:
- Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Anklage bieten.
- Einstellung gegen Auflagen nach § 153a Abs. 1 StPO. Gericht und Beschuldigter müssen zustimmen, es muss ein Vergehen sein und die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen. Die fahrlässige Tötung ist ein Vergehen, weil § 222 StGB im Mindestmaß keine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht, § 12 Abs. 2 StGB.
- Anklage oder Strafbefehl.
Was ein Strafbefehl bedeutet und wie Sie darauf reagieren, erklären wir im Beitrag Was ist ein Strafbefehl. Wie Sie an die Ermittlungsakte kommen, lesen Sie unter Akteneinsicht beantragen.
Was Beschuldigte nach einem tödlichen Unfall beachten sollten
- Keine Angaben zur Sache machen. Ihr Schweigerecht gilt uneingeschränkt.
- Früh einen Strafverteidiger einschalten, nicht erst nach der Anklage.
- Akteneinsicht über den Anwalt beantragen, bevor Sie sich äußern.
- Keine Erklärungen gegenüber Versicherungen ohne anwaltliche Prüfung.
Welche Rechte Angehörige haben
Für die Familie des Opfers ist das Strafverfahren nur eine Seite, daneben stehen zivilrechtliche Ansprüche.
Nebenklage: Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner eines Getöteten können sich nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der öffentlichen Klage anschließen. Als Nebenkläger haben sie eigene Rechte, etwa Akteneinsicht und ein Fragerecht.
Beerdigungskosten und Unterhalt: § 844 Abs. 1 BGB gibt demjenigen einen Anspruch, der die Beerdigung bezahlen musste. War der Getötete gesetzlich unterhaltspflichtig, tritt nach § 844 Abs. 2 BGB ein Ersatzanspruch für den entgangenen Unterhalt hinzu.
Hinterbliebenengeld: Wer zum Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, kann nach § 844 Abs. 3 BGB eine angemessene Entschädigung für sein seelisches Leid verlangen. Einen festen Betrag nennt das Gesetz nicht, die Höhe bestimmt sich nach dem Einzelfall.
Warum anwaltliche Unterstützung so wichtig ist
In diesen Verfahren entscheidet sich viel im Ermittlungsverfahren, also lange vor einer Hauptverhandlung. Ob der Sorgfaltsverstoß nachweisbar ist, ob das Unfallgutachten trägt und ob der Tod dem Fahrverhalten zugerechnet werden kann: Das lässt sich nur mit der vollständigen Akte beurteilen. Eine erfahrene Strafverteidigung prüft genau das und setzt an den richtigen Stellen an.
Weil § 222 StGB in § 69 Abs. 2 StGB nicht genannt ist, lässt sich gegen eine Entziehung mit Argumenten aus dem Einzelfall arbeiten. Als Rechtsanwälte in Nürnberg stehen wir Ihnen dabei persönlich zur Seite.
Wir fassen zusammen
Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr bedeutet nicht, dass Ihnen jemand einen gewollten Angriff vorwirft. Es geht um einen Sorgfaltsverstoß. § 222 StGB sieht dafür Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor und lässt dem Gericht damit viel Spielraum.
Genau dieser Spielraum ist Ihre Chance. Wer früh Akteneinsicht nimmt, das Unfallgutachten prüfen lässt und sich um einen Ausgleich mit den Angehörigen bemüht, nutzt den Spielraum, den das Gesetz lässt. Warten Sie damit nicht bis zur Anklage.
Häufige Fragen zur fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr
Was gilt, wenn bei dem Unfall ein eigener Angehöriger gestorben ist?
Nach § 60 StGB sieht das Gericht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat den Täter selbst so schwer getroffen haben, dass eine Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Ausgeschlossen ist das, wenn für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt ist.
Ist der Führerschein nach einem tödlichen Unfall automatisch weg?
Nein. Diese Tat gehört nicht zu den fünf Delikten, die § 69 Abs. 2 StGB als Regelfall der Ungeeignetheit aufzählt. Das Gericht muss die Entziehung im Einzelfall begründen. Kommt jedoch § 315c StGB hinzu, greift die Regelvermutung. Möglich bleibt daneben ein Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 StGB.
Nach wie vielen Jahren verjährt eine fahrlässige Tötung?
Nach fünf Jahren. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ordnet diese Frist für Taten an, deren Höchstmaß über einem Jahr bis fünf Jahre liegt.
Übernimmt meine Versicherung die Kosten des Strafverfahrens?
Die Kfz-Haftpflicht deckt zivilrechtliche Ansprüche der Angehörigen ab, nicht aber eine Geldstrafe. Ob eine Rechtsschutzversicherung die Verteidigerkosten trägt, ergibt sich aus Ihren Versicherungsbedingungen. Holen Sie eine schriftliche Deckungszusage ein.
Was passiert, wenn ich nach dem Unfall weitergefahren bin?
Dann kommt zum Vorwurf nach § 222 StGB das unerlaubte Entfernen vom Unfallort hinzu, § 142 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Anders als § 222 StGB ist diese Tat in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als Regelfall der Ungeeignetheit genannt, sofern der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde. Einzelheiten finden Sie im Beitrag zur Fahrerflucht.



